10 ren habe der Täter schwarze bzw. dunkle Schuhe getragen. Dazu passe die Angabe des Beschuldigten, 3-4 Schuhe zu besitzen, braune und schwarze. Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte trage keinen Bart, habe der Beschuldigte durch die vor der Berufungsinstanz vorgebrachten Aussage, er rasiere sich zweimal in der Woche und zwar mittwochs und sonntags, selber entkräftet. Der Überfall sei an einem Samstag und damit an einem Tag, an dem der Beschuldigte jeweils einen Dreitagebart trage, vorgefallen. Der Täter habe nach den Schilderungen des Opfers lediglich ein Murmeln von sich gegeben.