Zudem sei der Wohnort des Beschuldigten in der Nähe des Tatortes. Eine Verwechslung könne ausgeschlossen werden. Auch die Überwachungsbilder sprächen für sich. Nach der Durchführung einer professionellen Auswertung dieses Bildmaterials sei der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern überdies zum Schluss gekommen, dass eine grosse Ähnlichkeit des Täters zum Beschuldigten vorliege. Das Tattoo, das Muttermal, die Profil-, Nasen- und Kinnform, die Mundpartie sowie die Körpergrösse würden übereinstimmen. Darauf sei abzustellen. Zur Behauptung der Verteidigung, der Täter sei im Unterschied zum Beschuldigten mager, sei auf pag.