Sie habe vorsichtig ausgesagt, was sehr glaubhaft sei. Eine Angabe zu 100% wäre unglaubhafter gewesen. Hinzu kämen weitere Indizien: In seinem Berichtsrapport nenne der Polizist L.________ Besonderheiten des Beschuldigten. Dessen Gang, die Tätowierung und das Muttermal auf der rechten Wange (pag. 30/2). Es sei zwar möglich, dass eine andere Person ein ähnliches Tattoo habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person auch noch ein Muttermal an gleicher Stelle sowie O-Beine habe, liege aber im Bereich von abstrakten Zweifeln. Zudem sei der Wohnort des Beschuldigten in der Nähe des Tatortes.