9 (pag. 30/2). Auch gebe der Polizist L.________ im Rapport ungefragt Ermittlungshinweise und sei als Zuhörer an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend gewesen (pag. 288). Dies mache einerseits einen verbissenen Eindruck und sei als spezielles, wenn nicht sogar unprofessionelles Verhalten für einen Polizisten zu werten. Entweder liege eine Verwechslung oder eine Falschbezichtigung vor. Nach der Verteidigung bestünden unüberwindbare Zweifel. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen in Ziff. 1 und Ziff.