Aufgrund der ärztlich bescheinigten Einschränkungen seines Sehvermögens (pag. 482 ff.) sei es dem Beschuldigten nicht möglich ohne Brille Fahrrad zu fahren, mit einer Waffe direkt auf Personen zu zielen und allenfalls Zeugen im Blick zu haben. Zum Berichtsrapport des Polizisten L.________ sei zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft sei, seine Jugendsünden seien infolge Fristablauf aus dem Strafregister gelöscht. Es könne somit nicht sein, wie vom Polizisten L.________ aber angegeben, dass er den Beschuldigten als Täter erkannt habe, weil er ihn zwecks Strafvollzug oder Zuführungen mehrmals habe anhalten müssen