Nach dieser Begründung wären 99% der Bevölkerung zu verdächtigen. Die Vorinstanz halte überdies einerseits fest, das Tatvorgehen sei sehr dilettantisch, was für einen Ersttäter spreche, andererseits soll aber der unprofessionelle Täter so vorrausschauend gehandelt und ein anderes Fahrrad besorgt sowie die Waffe entsorgt haben. Letztere sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. Der Beschuldigte habe mehrmals und konstant seine Abneigung gegenüber Waffen kundgetan (pag. 54 Z. 95 f). Der Beschuldigte habe grosse Mühe mit den Augen (pag. 62 Z. 131 ff.). Aufgrund der ärztlich bescheinigten Einschränkungen seines Sehvermögens (pag.