Das Opfer habe angegeben, der Täter sei Richtung M.________ (Quartier) weggefahren (pag. 39 Z. 58). Die vom Beschuldigten genannten Wohnadressen, H.________strasse und N.________strasse, befänden sich jedoch in der Gegenrichtung zur Wegfahrtrichtung des Täters. Der Vorinstanz könne weiter nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund des dilettantischen Vorgehens auf den Beschuldigten als Ersttäter schliesse. Nach dieser Begründung wären 99% der Bevölkerung zu verdächtigen.