Ihre Aussagen seien glaubhaft, demnach seien aber auch ihre Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ernst zu nehmen. Oberinstanzlich wurde seitens des Beschuldigten zudem geltend gemacht, aufgrund des nahen Wohnortes seiner Freundin zum Tatort, könne es sein, dass sich der Beschuldigte in der Umgebung auskenne, es müsse aber nicht bedeuten, dass er auch die Tankstelle näher kenne. Die gute Erreichbarkeit der Tankstelle mit dem Fahrrad treffe auf viele andere Personen ebenfalls zu. Zudem habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe sich zum Tatzeitpunkt bei seiner Schwester oder bei seiner Mutter aufgehalten (pag. 61 Z. 53 f.). Das Opfer habe angegeben, der Täter sei Richtung M.__