289 Z. 36 f.). Auch komme es vor, dass er sich etwas durch Arbeit dazu verdiene. Die Geschädigte habe zu Protokoll gegeben, den Täter mit Sicherheit wiederzuerkennen (pag. 42 Z. 211), dennoch sei sie bei der Konfrontationseinvernahme lediglich zu 60% sicher gewesen, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle (pag. 102 Z. 164 sowie Z. 177). Auf Vorhalt der Fotovorweisung (pag. 177) habe sie sodann ausgesagt, ungefähr die Nummer 5 gleiche dem Täter. So hätte sie kaum ausgesagt, wenn sie den Täter tatsächlich wiedererkannt hätte. Ihre Aussagen seien glaubhaft, demnach seien aber auch ihre Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ernst zu nehmen.