8 Raub nicht begangen zu haben. Der Beschuldigte gebe an, nie in seinem Leben etwas gestohlen oder verbrochen zu haben. Zum Motiv wird angeführt, der Beschuldigte habe seit vielen Jahren Steuerschulden. Die Betreibungen seien ihm aber egal. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er sich in seinem Alter plötzlich um diese Schulden kümmern solle. Demnach würde der Beschuldigte nie ein solches Risiko [wie beim Raub] eingehen. Der Beschuldigte habe überdies angegeben, die CHF 1'700.00, die er erhalte, reichten für seinen Lebensunterhalt aus (pag. 289 Z. 36 f.).