Das Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 127 ff.) belege überdies, dass sein Fahrrad nach dem Unfall fahrtüchtig gewesen sei (pag. 130). Demnach habe der Beschuldigte keinen Grund für eine Neuanschaffung gehabt. Hierfür fehlten ihm auch die finanziellen Mittel (Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 164). Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, woraus geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte Zugang zu einem anderen Fahrrad gehabt oder sogar eines gestohlen habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten bezeichnet die Verteidigung als auffallend konstant, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.