Auch das vom Opfer angegebene Alter treffe nicht auf das Alter des Beschuldigten beim Tatzeitpunkt zu. Mehrmals habe der Beschuldigte ausgesagt, keine Kleider, wie diejenige des Täters zu haben (pag. 107 Z. 371). Bei seiner Anhaltung habe er ganz andere Kleidung und andere Schuhe getragen. Die Kleider seien nicht beim Beschuldigten gefunden worden. Zudem verfüge er weder über das Fahrrad noch den Helm der Täterschaft, sondern seit Jahren nur über ein graues Fahrrad der Marke Canyon sowie über einen weiss-schwarzen Fahrradhelm der Marke Alpina (Fotodokumentation; pag. 303 f.). Auch die Handschuhe auf dem Video seien nicht seine. Das Unfallaufnahmeprotokoll (pag.