Seit dem Unfall im Jahr 2016 habe er keine obere Zahnreihe mehr. Hierzu habe der Beschuldigte angegeben, zum Tatzeitpunkt keine Prothese gehabt zu haben (pag. 106 Z. 333 ff.). Der Beschuldigte trage nie einen Bart. Diesbezüglich habe er sich vor Berufungsinstanz originell geäussert, was als deutliches Realkennzeichen zu werten sei. Aus den Aufzeichnungen (pag. 37), dem Anzeigerapport (pag. 15) sowie den Aussagen des Opfers (pag. 40 Z. 72) gehe aber hervor, dass der Täter einen dichten Dreitagebart getragen habe. Auch das vom Opfer angegebene Alter treffe nicht auf das Alter des Beschuldigten beim Tatzeitpunkt zu.