viele Drogenabhängige hätten eine hagere Figur; viele dem Beschuldigten bekannte Personen hätten sich ein gleiches Tattoo stechen lassen, der Beschuldigte habe auch einen Namen genannt. Diese ad hoc zu Protokoll gegebene Aussage (pag. 62 Z. 111 ff.) sei originell und somit als deutliches Realkennzeichnen zu wer-