7 stanzlichen Hauptverhandlung; pag. 294 ff. und S. 14 ff. des Protokolls der oberinstanzlichen Verhandlung; pag. 469 ff.). Zunächst führt sie an, auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras seien höchstens Ähnlichkeiten zwischen dem Täter und dem Beschuldigten zu sehen, von einer hohen Übereinstimmung könne nicht die Rede sein: Viele Personen würden an gleicher Stelle ein Muttermal tragen, auch könne dieses zwecks Täuschung vom Täter aufgemalt worden sein; viele Personen, insbesondere Männer, hätten O- Beine; viele Drogenabhängige hätten eine hagere Figur;