Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2021 (pag. 459 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm bereits gemachten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, geht die Kammer auch auf diese in der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. II.13 hiernach) ein.