9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden objektiven als auch subjektiven Beweismittel vollständig aufgelistet. Darauf kann verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 328 ff.). Hinzu kommen die oberinstanzlich eingeholten sowie von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten gereichten Beweismittel (siehe E. I.4 hiervor). Die Kammer kommt auf einzelne davon im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. II.13 hiernach) zurück. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2021 (pag.