8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigten bestreitet hingegen seine Täterschaft. Die Vorinstanz hat sich aus diesem Grund zu Recht darauf beschränkt, sämtliche Beweismittel hinsichtlich der Beweisfrage nach der Täterschaft darzustellen und zu würdigen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 328 ff.).