Demgegenüber wurde der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der entsprechende Sanktionspunkt (Übertretungsbusse von CHF 300.00) und die verfügte Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung nach Art. 69 StGB (Ziff. III.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht angefochten. Das Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).