I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gegen die Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Verfügungen betreffend das DNA- Profil und die erhobenen biometrischen Daten (Ziff. III.3. und III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber wurde der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.