6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 21. April 2021 (pag. 360 f.) gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Raubes und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.1 und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).