2. das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 474 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;