468) – bei der Kantonspolizei Bern oder allenfalls bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) sei abzuklären, ob der Beschuldigte schon einmal eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse habe absitzen müssen sowie, ob Rapporte bestünden, die die mehrmalige Anhaltung des Beschuldigten durch den Polizisten L.________ festhielten – wurden sodann von der Kammer begründet abgewiesen (pag. 468; vgl. E. II.13.4 unten).