Die Berufungserklärung datiert vom 21. April 2021 und ging am 22. April 2021 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 360 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 26. April 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 366 f.).