Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'600.00 und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'620.00. Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher D.________ sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin E.________ fest (Ziff.