geringe Menge) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 310 f.): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde.