Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 142 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Dezember 2021 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Raub, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Dezember 2020 (PEN 19 745) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wie folgt schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 310): 1. des Raubes, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern, zum Nachteil der C.________AG (Gesellschaft), 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern, durch Tragen einer Waffe ohne Waffentragebewilligung, 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. 24. Mai 2018 bis Mitte Juni 2019, in Bern und evtl. anderswo, durch Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Betäubungsmitteln (Heroingemisch und Haschisch; geringe Menge) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 310 f.): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 5'600.00 und Auslagen von CHF 20.00, insge- samt bestimmt auf CHF 5'620.00. Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher D.________ sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin E.________ fest (Ziff. II. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, pag. 311 f.). Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. III. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 312 f.). Insbesondere verfügte sie die Einzie- hung zur Vernichtung gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, einer Plas- tikfolie mit 0.7 Gramm brutto Heroingemisch und einem Stück à 0.3 Gramm netto Haschisch (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 312). 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürspreche- rin E.________, mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 321). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 30. März 2021 (pag. 322 ff.). Die Berufungserklärung datiert vom 21. April 2021 und ging am 22. April 2021 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 360 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 26. April 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Grün- de für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 366 f.). 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung 3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde Fürsprecher D.________ mit Wirkung ab dem 30. Mai 2018 als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 185). Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 kündigte Fürsprecher D.________ seine bevor- stehende Pensionierung an und beantragte die Einsetzung von Fürsprecherin E.________ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten sowie die Entschä- digung seiner bisherigen Aufwendungen gemäss beigelegter Honorarnote (pag. 241). Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 entliess die Verfahrensleitung Fürsprecher D.________ per 31. Dezember 2019 aus seinem amtlichen Mandat, bestimmte dessen amtliches Honorar auf CHF 2'133.30 und setzte als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten per 1. Januar 2020 Fürsprecherin E.________ ein (pag. 246 f.). Fürsprecherin E.________ erklärte sich mit Eingabe vom 4. März 2020 ausdrück- lich bereit, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen (pag. 273 f.). 3.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte Fürsprecherin E.________ ihre Geschäfts- aufgabe sowie die Bereitschaft von Rechtsanwältin B.________ zur Übernahme des amtlichen Mandats des Beschuldigten mit (pag. 383). Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin (Verfügung vom 10. Ju- ni 2021; pag. 386 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft am 14. Juni 2021 mit, sich dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten nicht zu widersetzen (pag. 389); Rechtsanwältin B.________ bestätigte ihre Bereitschaft zur Übernahme des amtlichen Mandats mit Schreiben vom 21. Juni 2021 (pag. 392) und der Beschuldigte erklärte sich mit handschriftlichem Schreiben vom 21. Juni 2021 ausdrücklich als mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung einverstanden (pag. 394). Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (pag. 396 f.) wurde Fürsprecherin E.________ per 9. Juni 2021 aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin B.________ als neue amtliche Verteidigerin dem Beschuldigten mit Wirkung ab 10. Juni 2021 beigeordnet. Das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtli- chen Verteidigung vom 5. November 2021 (pag. 409 ff.) wurde nach Eingang der 3 Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. November 2021 (pag. 448) mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2021 (pag. 449 ff.) begründet abgewiesen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 14. Ok- tober 2021; pag. 434 ff.), ein Leumundsbericht (datierend vom 27. Oktober 2021, pag. 418 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. November 2021; pag. 445) eingeholt. Weiter wurden die Akten MP.2020.5513-MPNE/age des Ministère public du canton de Neuchâtel bzw. POL2021.154 des Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers betreffend das Urteil vom 29. Juni 2021 ediert (pag. 376). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 wurden, wie von Rechts- anwältin B.________ namens des Beschuldigten beantragt, das von Dr. F.________ ausgestellte «Certificat Medical» vom 19. Dezember 2018 (pag. 482), der Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 25. Juli 2016 (pag. 483 f.), das Schreiben von Dr. G.________ des Centre Neuchâtelois d’Ophtalmologie an Dr. F.________ vom 3. Juli 2018 (pag. 485) sowie ein Googlemaps-Auszug (der die Radstrecke von der H.________strasse über die Tankstelle I.________ an der J.________strasse an die K.________strasse in Bern aufzeigt; pag. 486) zu den Akten erkannt (pag. 458). Überdies wurde der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung vom 2. Dezember 2021 befragt (pag. 459 ff.). Die seitens der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 weiter gestellten Beweisanträge (pag. 468) – bei der Kan- tonspolizei Bern oder allenfalls bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) sei abzuklären, ob der Beschuldigte schon einmal eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse habe absitzen müssen sowie, ob Rapporte bestünden, die die mehrmalige Anhaltung des Beschuldigten durch den Polizisten L.________ festhielten – wur- den sodann von der Kammer begründet abgewiesen (pag. 468; vgl. E. II.13.4 un- ten). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung namens und im Auftrag des Beschuldigten was folgt (Hervorhebungen im Ori- ginal; pag. 469): I. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des angefochtenen Urteils vom 15. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind 1. Schuldspruch sowie Bemessung der Strafe wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz (Eigenkonsumwiderhandlung); 2. Entscheid über die Höhe der Anwaltskosten gemäss Ziffer II.1.1 und 1.2 des angefochtenen Ur- teils. 4 II. A.________ sei freizusprechen 1. des Raubes, angeblich begangen am 14.10.2017 in Bern, z.N. der C.________AG (Gesellschaft) (Ziff. I.1. des angefochtenen Urteils); 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 14.10.2017 in Bern (Ziff. I.2. des angefochtenen Urteils); unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angefallenen Verteidigungskosten gemäss eingereichten Honorarnoten im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren. III. Weiter sei zu verfügen, dass 1. das erstellte DNA-Profil PCN .________ und die erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist zu löschen und die dazu notwendige Zustimmung zu erteilen seien; 2. das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzu- setzen sei. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 474 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 15. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen); 3. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Raubes, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern, z.N. der C.________AG (Gesellschaft); 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern, durch Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung. III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagesätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 5 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ersteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 21. April 2021 (pag. 360 f.) gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Raubes und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.1 und I.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Weiter richtet sich die Berufung gegen die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie gegen die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich richtet sich die Berufung auch gegen die vollständi- ge Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.4. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und gegen die Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Verfügungen betreffend das DNA- Profil und die erhobenen biometrischen Daten (Ziff. III.3. und III.4. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber wurde der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. I.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der ent- sprechende Sanktionspunkt (Übertretungsbusse von CHF 300.00) und die verfügte Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung nach Art. 69 StGB (Ziff. III.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht angefochten. Das Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 3. September 2019, wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1. (Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und in Ziff. I.2. (Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) zusammengefasst vorgeworfen, am 14. Oktober 2017, ca. um 19:22 Uhr, im Tankstellenshop U.________ an der J.________strasse in Bern, nachdem die Verkäuferin die Kasse zum Einkassieren bzw. zum Behändigen von Retourgeld geöffnet habe, eine Waffe zwecks Drohung aus dem Hosenbund hervorgezogen, damit auf die Verkäuferin gezielt und ein „Murmeln“ von sich gegeben zu haben. Er habe sogleich in die Kasse gegriffen. Als die Verkäuferin in der Folge versucht habe einzugreifen, habe er die Pistole auf sie gerichtet und damit leichte Bewegungen gemacht, woraufhin die Verkäuferin ihre Hände erhoben habe und zur Seite getreten sei. Er habe sich dann über die Theke gelehnt, in die Kasse gegriffen und CHF 1‘369.90 Bargeld daraus behändigt. Die Waffe (CO2-, Imitations-, Schreckschuss- oder Soft-Air-Waffe), welche einer echten Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich gesehen habe, habe er überdies ohne über ei- ne entsprechende Waffentragbewilligung zu verfügen eingesetzt. Den Tankstellen- shop habe er mit der Beute verlassen, um sich daran einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe (pag. 206 f.). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigten bestreitet hingegen seine Täterschaft. Die Vorinstanz hat sich aus diesem Grund zu Recht darauf be- schränkt, sämtliche Beweismittel hinsichtlich der Beweisfrage nach der Täterschaft darzustellen und zu würdigen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 328 ff.). 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden objektiven als auch subjektiven Beweismittel vollständig aufgelistet. Darauf kann verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 328 ff.). Hinzu kommen die oberinstanz- lich eingeholten sowie von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten gereichten Beweismittel (siehe E. I.4 hiervor). Die Kammer kommt auf einzelne davon im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. II.13 hiernach) zurück. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2021 (pag. 459 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm bereits gemachten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht rele- vant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, geht die Kammer auch auf diese in der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. II.13 hiernach) ein. 10. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung bringt ober- wie bereits erstinstanzlich einzig vor, die Täterschaft des Beschuldigten werde bestritten und führt Argumente an, welche jedes einzelne der von den Ermittlungsbehörden zusammengetragenen Indizien für die Täter- schaft des Beschuldigten in Frage stellen sollen (S. 8 ff. des Protokolls der erstin- 7 stanzlichen Hauptverhandlung; pag. 294 ff. und S. 14 ff. des Protokolls der oberin- stanzlichen Verhandlung; pag. 469 ff.). Zunächst führt sie an, auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras seien höchstens Ähnlichkeiten zwischen dem Täter und dem Beschuldigten zu sehen, von einer hohen Übereinstimmung könne nicht die Rede sein: Viele Personen wür- den an gleicher Stelle ein Muttermal tragen, auch könne dieses zwecks Täuschung vom Täter aufgemalt worden sein; viele Personen, insbesondere Männer, hätten O- Beine; viele Drogenabhängige hätten eine hagere Figur; viele dem Beschuldigten bekannte Personen hätten sich ein gleiches Tattoo stechen lassen, der Beschuldig- te habe auch einen Namen genannt. Diese ad hoc zu Protokoll gegebene Aussage (pag. 62 Z. 111 ff.) sei originell und somit als deutliches Realkennzeichnen zu wer- ten. Es bestünden auch zahlreiche Unterschiede: Der Täter auf den Aufzeichnungen sei in einem besseren körperlichen Zustand als der Beschuldigte. Dieser könne seit dem Unfall im Jahr 2016 kaum mehr Sport treiben. Der Beschuldigte sei nicht, wie vom Opfer beschrieben, mager und wiege mit seinen 85 kg deutlich mehr als die vom Opfer geschätzten 60 kg (pag. 101 Z. 147). Weiter stimme das Nasenprofil nicht überein. Der Täter habe auch ein viel markanteres Kinn, eine markantere Oberlippenpartie, ein schlankeres und eingefalleneres Gesicht (pag. 56 und pag. 257). Seit dem Unfall im Jahr 2016 habe er keine obere Zahnreihe mehr. Hierzu habe der Beschuldigte angegeben, zum Tatzeitpunkt keine Prothese gehabt zu haben (pag. 106 Z. 333 ff.). Der Beschuldigte trage nie einen Bart. Diesbezüg- lich habe er sich vor Berufungsinstanz originell geäussert, was als deutliches Real- kennzeichen zu werten sei. Aus den Aufzeichnungen (pag. 37), dem Anzeigerap- port (pag. 15) sowie den Aussagen des Opfers (pag. 40 Z. 72) gehe aber hervor, dass der Täter einen dichten Dreitagebart getragen habe. Auch das vom Opfer an- gegebene Alter treffe nicht auf das Alter des Beschuldigten beim Tatzeitpunkt zu. Mehrmals habe der Beschuldigte ausgesagt, keine Kleider, wie diejenige des Täters zu haben (pag. 107 Z. 371). Bei seiner Anhaltung habe er ganz andere Klei- dung und andere Schuhe getragen. Die Kleider seien nicht beim Beschuldigten ge- funden worden. Zudem verfüge er weder über das Fahrrad noch den Helm der Täterschaft, sondern seit Jahren nur über ein graues Fahrrad der Marke Canyon sowie über einen weiss-schwarzen Fahrradhelm der Marke Alpina (Fotodokumen- tation; pag. 303 f.). Auch die Handschuhe auf dem Video seien nicht seine. Das Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 127 ff.) belege überdies, dass sein Fahrrad nach dem Unfall fahrtüchtig gewesen sei (pag. 130). Demnach habe der Beschuldigte keinen Grund für eine Neuanschaffung gehabt. Hierfür fehlten ihm auch die finan- ziellen Mittel (Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 164). Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, woraus geschlossen werden könne, dass der Be- schuldigte Zugang zu einem anderen Fahrrad gehabt oder sogar eines gestohlen habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten bezeichnet die Verteidigung als auffal- lend konstant, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Er gebe zwar zu, dass die aufgezeichnete Person ihm auffällig ähnlich sehe, sei aber dabei geblieben, den 8 Raub nicht begangen zu haben. Der Beschuldigte gebe an, nie in seinem Leben etwas gestohlen oder verbrochen zu haben. Zum Motiv wird angeführt, der Beschuldigte habe seit vielen Jahren Steuerschul- den. Die Betreibungen seien ihm aber egal. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er sich in seinem Alter plötzlich um diese Schulden kümmern solle. Demnach würde der Beschuldigte nie ein solches Risiko [wie beim Raub] eingehen. Der Beschuldig- te habe überdies angegeben, die CHF 1'700.00, die er erhalte, reichten für seinen Lebensunterhalt aus (pag. 289 Z. 36 f.). Auch komme es vor, dass er sich etwas durch Arbeit dazu verdiene. Die Geschädigte habe zu Protokoll gegeben, den Täter mit Sicherheit wiederzuer- kennen (pag. 42 Z. 211), dennoch sei sie bei der Konfrontationseinvernahme ledig- lich zu 60% sicher gewesen, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle (pag. 102 Z. 164 sowie Z. 177). Auf Vorhalt der Fotovorweisung (pag. 177) habe sie sodann ausgesagt, ungefähr die Nummer 5 gleiche dem Täter. So hätte sie kaum ausgesagt, wenn sie den Täter tatsächlich wiedererkannt hätte. Ihre Aussa- gen seien glaubhaft, demnach seien aber auch ihre Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ernst zu nehmen. Oberinstanzlich wurde seitens des Beschuldigten zudem geltend gemacht, auf- grund des nahen Wohnortes seiner Freundin zum Tatort, könne es sein, dass sich der Beschuldigte in der Umgebung auskenne, es müsse aber nicht bedeuten, dass er auch die Tankstelle näher kenne. Die gute Erreichbarkeit der Tankstelle mit dem Fahrrad treffe auf viele andere Personen ebenfalls zu. Zudem habe der Beschul- digte ausgesagt, er habe sich zum Tatzeitpunkt bei seiner Schwester oder bei sei- ner Mutter aufgehalten (pag. 61 Z. 53 f.). Das Opfer habe angegeben, der Täter sei Richtung M.________ (Quartier) weggefahren (pag. 39 Z. 58). Die vom Beschuldig- ten genannten Wohnadressen, H.________strasse und N.________strasse, be- fänden sich jedoch in der Gegenrichtung zur Wegfahrtrichtung des Täters. Der Vorinstanz könne weiter nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund des dilettanti- schen Vorgehens auf den Beschuldigten als Ersttäter schliesse. Nach dieser Be- gründung wären 99% der Bevölkerung zu verdächtigen. Die Vorinstanz halte über- dies einerseits fest, das Tatvorgehen sei sehr dilettantisch, was für einen Ersttäter spreche, andererseits soll aber der unprofessionelle Täter so vorrausschauend ge- handelt und ein anderes Fahrrad besorgt sowie die Waffe entsorgt haben. Letztere sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. Der Beschuldigte habe mehrmals und konstant seine Abneigung gegenüber Waffen kundgetan (pag. 54 Z. 95 f). Der Beschuldigte habe grosse Mühe mit den Augen (pag. 62 Z. 131 ff.). Aufgrund der ärztlich bescheinigten Einschränkungen seines Sehvermögens (pag. 482 ff.) sei es dem Beschuldigten nicht möglich ohne Brille Fahrrad zu fahren, mit einer Waffe direkt auf Personen zu zielen und allenfalls Zeugen im Blick zu haben. Zum Berichtsrapport des Polizisten L.________ sei zu bemerken, dass der Be- schuldigte nicht vorbestraft sei, seine Jugendsünden seien infolge Fristablauf aus dem Strafregister gelöscht. Es könne somit nicht sein, wie vom Polizisten L.________ aber angegeben, dass er den Beschuldigten als Täter erkannt habe, weil er ihn zwecks Strafvollzug oder Zuführungen mehrmals habe anhalten müssen 9 (pag. 30/2). Auch gebe der Polizist L.________ im Rapport ungefragt Ermittlungs- hinweise und sei als Zuhörer an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend ge- wesen (pag. 288). Dies mache einerseits einen verbissenen Eindruck und sei als spezielles, wenn nicht sogar unprofessionelles Verhalten für einen Polizisten zu werten. Entweder liege eine Verwechslung oder eine Falschbezichtigung vor. Nach der Verteidigung bestünden unüberwindbare Zweifel. Der angeklagte Sach- verhalt sei nicht erstellt. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen in Ziff. 1 und Ziff. 2 der Anklageschrift freizusprechen. 11. Argumente der Staatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich zusammengefasst – die von der Regionalen Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente mitumfassend (vgl. S. 6 f. des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 292 f.) – vor (S. 20 ff. des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 475 ff.), vorliegend könne aus der Würdigung der Indizien in ihrer Gesamtheit zweifellos auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. Die Geschädigte habe die Täterschaft im Rahmen beider Einvernahmen als hell- häutigen Mann, ca. 50-jährig, zwischen 170-175 cm gross, mit stoppeligem Bart, gräulichen Haaren und einem schmalen Gesicht beschrieben (pag. 40 Z. 71 und pag. 101 Z. 146 ff.). Auch den Tatverlauf habe sie erlebnisbasiert, konstant und mit dem Videomaterial übereinstimmend geschildert. Sie habe Erinnerungslücken ein- gestanden und zugegeben, wenn sie unsicher gewesen sei. Der Verteidigung sei zunächst entgegen zu halten, dass Alterseinschätzungen ins- besondere in Stresssituationen und in kurzer Zeit schwierig seien. Weiter wirke je- mand, der etwas struppig aussehe, also schlecht rasiert sei, älter. Der Täter habe dazu noch einen Velohelm getragen. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass die Geschädigte bei der Konfrontationseinvernahme, 1 ¾ Jahre nach der Tat, angegeben habe, sie sei sich zu 60% sicher, dass der Beschuldigte der Täter sei. Sie habe vorsichtig ausgesagt, was sehr glaubhaft sei. Eine Angabe zu 100% wäre unglaubhafter gewesen. Hinzu kämen weitere Indizien: In seinem Berichtsrapport nenne der Polizist L.________ Besonderheiten des Beschuldigten. Dessen Gang, die Tätowierung und das Muttermal auf der rechten Wange (pag. 30/2). Es sei zwar möglich, dass eine andere Person ein ähnliches Tattoo habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person auch noch ein Muttermal an gleicher Stelle sowie O-Beine habe, liege aber im Bereich von abstrakten Zweifeln. Zudem sei der Wohnort des Be- schuldigten in der Nähe des Tatortes. Eine Verwechslung könne ausgeschlossen werden. Auch die Überwachungsbilder sprächen für sich. Nach der Durchführung einer professionellen Auswertung dieses Bildmaterials sei der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern überdies zum Schluss gekommen, dass eine gros- se Ähnlichkeit des Täters zum Beschuldigten vorliege. Das Tattoo, das Muttermal, die Profil-, Nasen- und Kinnform, die Mundpartie sowie die Körpergrösse würden übereinstimmen. Darauf sei abzustellen. Zur Behauptung der Verteidigung, der Täter sei im Unterschied zum Beschuldigten mager, sei auf pag. 269 zu verweisen. Es sei ersichtlich, dass der Täter dem Beschuldigten sehr ähnlich sehe. Im Weite- 10 ren habe der Täter schwarze bzw. dunkle Schuhe getragen. Dazu passe die Anga- be des Beschuldigten, 3-4 Schuhe zu besitzen, braune und schwarze. Das Argu- ment der Verteidigung, der Beschuldigte trage keinen Bart, habe der Beschuldigte durch die vor der Berufungsinstanz vorgebrachten Aussage, er rasiere sich zwei- mal in der Woche und zwar mittwochs und sonntags, selber entkräftet. Der Überfall sei an einem Samstag und damit an einem Tag, an dem der Beschuldigte jeweils einen Dreitagebart trage, vorgefallen. Der Täter habe nach den Schilderungen des Opfers lediglich ein Murmeln von sich gegeben. Dabei habe er wohl seinen Mund nicht aufgemacht, weshalb das Opfer auch dessen fehlende Zähne nicht habe er- kennen können. Ein weiteres Indiz sei auch, dass der Beschuldigte nicht deutsch- sondern französischsprachig sei, was dieser durch das Murmeln wohl habe verber- gen wollen. Mit Ausnahme der konstanten Tatbestreitung des Beschuldigten seien seine Aus- sagen unglaubhaft. So könne der vom Beschuldigten angeführte Fahrradunfall ihm nicht als Alibi dienen, es habe sich entgegen seinen Aussagen herausgestellt, dass dieser bereits ein Jahr vor der Tat stattgefunden habe. Es liege im Bereich von ab- strakten Zweifeln und angesichts der weiteren Übereinstimmungen gehe diese Wahrscheinlichkeit sogar gegen Null, dass 20-30 Personen ein gleiches Tattoo an identischer Stelle wie der Täter und der Beschuldigte hätten. Auch das Vorbringen der Verteidigung, der Täter sei gegen den M.________ (Quartier) und damit in die Gegenrichtung des damaligen Wohnortes des Beschul- digten an der H.________strasse davon gefahren, belege die Unschuld des Be- schuldigten nicht. Es sei möglich, bei der Brockenstube O.________ vorbeizufah- ren, um an die H.________strasse zu gelangen. Dass der Täter ein anderes Fahr- rad gefahren sei, als der Beschuldigte habe, sei ebenfalls kein Grund an der Schuld des Beschuldigten zu zweifeln. Dieser habe abwechselnd in Bern, Neuen- burg und Payerne gewohnt. Es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte sich ein Fahrrad ausgeliehen habe. Weiter stimme die Angabe, es entspreche nicht dem Wesen des Beschuldigten ei- nen Raub zu begehen, nicht. Dieser habe anlässlich der Berufungsverhandlung selber bestätigt und es sei auch in den Akten verzeichnet, dass er in seiner Jugend Räubereien begangen habe. Bei der Polizei habe er diesbezüglich jedoch gelogen. Bei diesen Anführungen würden auch nicht in unzulässiger Weise die gelöschten Vorstrafen des Beschuldigten verwertet, sondern lediglich dessen Lebensgeschich- te berücksichtigt. Die unprofessionelle Vorgehensweise des Täters deute auf einen Ersttäter hin. Der Beschuldigte sei, blicke man auf seine Vorstrafen, kein Ersttäter. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er früher lediglich nächtliche Einbrüche begangen habe. Warum er für einen Raub verurteilt worden sei, gehe daraus nicht hervor. Der Täter sei nicht nervös gewesen. Dies könne auf den Konsum von Drogen hinweisen. Be- gutachte man die edierten Akten aus Neuenburg, insbesondere die Berechnung des Drogenkonsums, sei davon auszugehen, dass die Antwort des Beschuldigten ehrlich gewesen sei. 11 Bezüglich der Schulden und damit betreffend das Motiv des Beschuldigten stimme sie der Verteidigung zu, der Betreibungsauszug habe den Beschuldigten nicht in- teressiert. Den Überfall habe dieser aber unternommen, um seinen Lebensunter- halt, den Drogenkonsum, zu finanzieren. Auch sei es seiner Freundin damals schlecht gegangen. Er habe sich also in einer finanziellen Schieflage befunden, welche immer grösser geworden sei. Dies seien alles Umstände, die eine Tat be- günstigen würden. Es seien schlichtweg zu viele Zufälle. Die Kombination an Indizien seien für einen Schuldspruch ausreichend. Alle belastenden Elemente würden einzeln nicht aus- reichen. Zähle man aber alle zusammen, sei erstellt, dass der Mann auf dem Video der Beschuldigte sei. Der Beschuldigte sei wegen Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären. 12. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und umfassend mit den vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei auch auf die vor- gebrachten Argumente der Verteidigung eingegangen. Sie kam zu folgender ge- samtheitlichen Beweiswürdigung bzw. zu folgendem Beweisergebnis (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 339 ff.): Nach dem Gesagten stehen den pauschalen Abstreitungen des Beschuldigten zahlreiche Indizien, die auf das Gegenteil hinweisen sowie die objektiven Beweismittel entgegen: So lebte der Beschuldigte zu besagtem Zeitpunkt nur rund einen Kilometer vom Tatort entfernt bei seiner Freundin. Er kannte sich somit im Ort aus und konnte den Tatort bequem mit dem Fahrrad von seinem Zuhause aus errei- chen. Gemäss eigenen Aussagen bewegte er sich regelmässig mit dem Zug oder Fahrrad fort. Der Beschuldigte kann – wie er selber zu Protokoll gab – nicht deutsch sprechen und der Täter hatte gemäss Angaben des Opfers nur etwas gemurmelt, jedoch kein Wort gesprochen, was darauf hindeu- ten könnte, dass er kein Deutsch sprechen konnte und dies auch nicht preisgeben wollte. Hinsichtlich der von der Verteidigung eingereichten Fotos ist in Bezug auf den Fahrradhelm anzumerken, dass das Foto zwar nicht dem Helm des Täters gemäss Überwachungsvideo entspricht, jedoch auch nicht mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt, wonach sein Helm weiss, blau und grün sei. Aus- serdem sagt das Foto nichts darüber aus, welchen Helm der Beschuldigte im Jahr 2017 hatte und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte einen weiteren, blauen Helm hatte oder einen solchen von jemandem entlehnt hatte. Gleiches gilt für das Fahrrad. Zwar ist anhand der Vorakten feststellbar, dass der Beschuldigte im Jahr 2016 mit einem silbergrauen Fahrrad der Marke Canyon Sport verunfallt ist, dies schliesst aber nicht aus, dass er zum Zeitpunkt des Überfalls mit ei- nem anderen Fahrrad unterwegs gewesen ist. Dass beim Beschuldigten weder die Waffe noch das Geld oder andere Indizien gefunden wurden, lässt sich angesichts der Tatsache, dass er erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall ausfindig gemacht werden konnte und vor dem Hintergrund, dass er zum Tatzeitpunkt keinen festen Wohnsitz hatte, sondern nach eigenen Aussagen abwech- selnd bei der Freundin in Bern, der Schwester in Neuchâtel und der Mutter in Payerne untergekom- men sei, nicht[s] zu seinen Gunsten ableiten. Dass er ein finanzielles Motiv gehabt hat, den Raub zu begehen, wies der Beschuldigte zwar mit der Aussage ab, dass er nur Steuerschulden habe, jedoch verfügt er seit Jahren leidglich über ein Ein- kommen von CHF 1’700.00 im Monat und konsumiert Drogen. Er hat Schulden und bezahlt seit län- gerem keine Krankenkassenprämien mehr. An einem Motiv fehlte es ihm daher nicht. Das Gericht 12 geht zwar nicht davon aus, dass der Beschuldigte den Raub begangen hat, um Steuerschulden zu bezahlen, dass er das Geld aber für andere Dinge ausgegeben hat, ist angesichts seiner dürftigen fi- nanziellen Situation nachvollziehbar und jedenfalls nicht auszuschliessen. Dass die im Überwachungsvideo ersichtliche Täterschaft aufgrund ihrer O-Beine, ihres Gangs, der Tätowierung und des Muttermals durch den Fahnder L.________ eindeutig als der Beschuldigte iden- tifiziert worden ist, wurde bereits erwähnt. Schliesslich lassen auch das sichergestellte Überwa- chungsvideo und der diesbezüglich erstellte KTD-Bericht nur den Schluss zu, dass es sich beim Be- schuldigten um die Täterschaft handelt. Nicht erklärbare abweichende anatomische Merkmale zwi- schen den Vergleichsbildern konnten nicht festgestellt werden. Hingegen weisen zahlreiche körperli- che Merkmale auf den Beschuldigten als Täter hin: Beschuldigter und Täter besitzen an gleicher Stel- le ein Muttermal, an gleicher Stelle das gleiche Tattoo, haben eine Körpergrösse von 183-185 cm, die gleiche Profilform (erhöhter Nasenflügelunterrand), die gleiche Mundpartie (mittelhohe bis hohe Haut- oberlippe) und die gleiche leicht vorspringende Kinnform. Anhand der Vergleichsbilder kann ausser- dem festgestellt werden, dass der Beschuldigte und die im Video ersichtliche Täterschaft beide O- Beine haben, beide sehr schlank sind und beide an exakt derselben Stelle unmittelbar neben dem Muttermal an der rechten Wange eine vom rechten Nasenflügel bis zum Mund reichende Falte haben. Auch die Haare – vom Opfer als leicht struppig und gräulich beschrieben – entsprechen denjenigen des Beschuldigten auf den Vergleichsbildern. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach es Personen gebe, die dem Beschuldigten schaden woll- ten und sich absichtlich ein Muttermal aufgemalt hätten, erachtet das Gericht als abenteuerlich. Selbst wenn es – wie der Beschuldigte vorbringt – weitere Personen gibt, die an exakt der gleichen Stelle das gleiche Tattoo besitzen, so müssten diese – um als Täter in Frage zu kommen – zugleich auch dieselben weiteren Körpermerkmale der Täterschaft aufweisen (Grösse, Statur, Gesichtsform, Haare, Muttermal etc.). Dass es Personen geben soll, die so viele – teilweise einzigartige – Übereinstimmun- gen mit dem Beschuldigten und der Täterschaft gemäss Überwachungsvideo aufweisen, ist nach An- sicht des Gerichts äusserst unwahrscheinlich. Auch dass der Beschuldigte gemäss Strafregisteraus- zug bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, heisst nicht, dass es nicht ein erstes Mal geben kann. Darauf deutet auch das Überwachungsvideo hin, in dem ersichtlich ist, dass die Täter- schaft doch sehr dilettantisch vorgegangen ist – sie hat zum Beispiel die Waffe neben die Kasse ge- legt und selber in die Kasse gegriffen, um das Geld zu entnehmen, sie war nicht vermummt etc. Nach diesen Ausführungen ist die Beweislage erdrückend und bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte und der Täter gemäss Überwachungsvideo ein und dieselbe Person sind. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift ist damit erstellt. Dass die Täterschaft eine Waffe verwendete, die täuschend echt aussah, ist im sichergestellten Überwachungsvideo ersichtlich und wird auch nicht bestritten. Das Gericht erachtet es ausserdem als erstellt, dass das Opfer davon aus- gegangen ist, ihr werde eine echte Waffe vorgehalten. Sie gab angesichts der Drohung auf ihr Leben die Kasse frei. Dies ist in den Videoaufnahmen ersichtlich und geht zudem aus ihren glaubhaften Aussagen hervor. Dass der Beschuldigte nicht über die notwendige Bewilligung für eine solche Waffe verfügte, ist erstellt. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift ist somit ebenfalls erstellt. 13. Würdigung der Kammer 13.1 Vorbemerkung Hinsichtlich der Ausführungen zur freien Beweiswürdigung und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln sowie zur Aussagenanalyse kann vorab auf die zutref- 13 fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 325 ff.). Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz als korrekt und verweist un- ter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf deren Wür- digung der Beweismittel (vgl. S. 11 und S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 332 und pag. 338 ff.). 13.2 Tathergang Aufgrund der Aufnahmen der Überwachungskameras am Tatort (pag. 37) ist der gesamte Tathergang erstellt. Hinzu kommen die glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten, welche den aufgezeichneten Hergang bestätigen (pag. 38 ff. und pag. 97 ff.). 13.3 Täterschaft 13.4 Würdigung der objektiven Beweismittel Auf den Aufnahmen der Überwachungskameras der Tankstelle ist neben dem Tat- ablauf auch die Täterschaft ersichtlich (pag. 37). Im Anzeigerapport vom Tattag (Samstag, 14. Oktober 2017) werden unter anderem die Kleidung sowie das Fahr- rad der Täterschaft beschrieben (pag. 14 ff.). Die erste Beschreibung der Geschä- digten stimmt mit den Aufzeichnungen und Angaben des Anzeigerapportes überein (pag. 40 Z. 71, eingehender zu den subjektiven Beweismittel vgl. E. II.13.5 so- gleich). Der Beschuldigte geriet aufgrund eines internen Hinweises am 25. April 2018 in den Fokus der Ermittlungen (Nachtrag vom 24. April 2019; pag. 26 ff.). Zu- vor war das vorliegende Verfahren gegen unbekannte Täterschaft geführt und am 2. November 2017 sistiert worden (pag. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte neben dem Beizug des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfol- gend KTD; pag. 78 ff.) am 15. Oktober 2017 eine Medienmitteilung über den Fall lanciert und dabei ein Täterfoto ab Video veröffentlicht, verbunden mit einem Zeu- genaufruf zu Tat oder Täterschaft (pag. 176 f.). Der KTD konnte keine täterbezo- genen Hinweise erbringen (pag. 79) und auch der Aufruf ergab offenbar keine brauchbaren Hinweise (pag. 178). Bei den letztendlich ausschlaggebenden «inter- nen Hinweisen» handelt es sich um eine Meldung des Polizeimitarbeiters L.________ des Dezernats Personenfahndung an den damaligen Einsatzleiter P.________ (pag. 30/1). L.________ reichte auf Nachfrage der Staatsanwältin am 9. August 2019 einen Berichtsrapport zu den Akten, in welchem er erklärte, wie es zum internen Hinweis gekommen sei. Demnach habe er dem Einsatzleiter P.________ auf ein internes Fahndungsersuchen hin den Beschuldigten als Täter- schaft rückmelden können. Dabei schrieb er Folgendes: «Auf dem sichergestellten Überwachungsvideo erkenne ich A.________ eindeutig als Täter.» Er habe diesen seit anfangs April 2018 im Dienst als Personenfahnder mehrmals zwecks Strafvoll- zug oder Zuführungen angehalten, so dass er ihm als Person sehr gut bekannt sei. Sein typischer Gang mit den offensichtlichen O-Beinen sei im Video eindeutig und unverwechselbar zu erkennen. Hinzu kämen die Tätowierung und das Muttermal. Weiter gab er an, das Domizil des Beschuldigten habe sich von Oktober 2016 bis April 2018 lediglich einen Kilometer vom Tatort entfernt an der H.________strasse in R.________ (Ortschaft) befunden (pag. 30/2 f.). 14 Die Tatsache, dass die Identifikation des Beschuldigten durch einen Polizeimitar- beitenden ab Video erfolgte, ist ein hervorzuhebendes Indiz. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere der Umstand, dass der betreffende Mitarbeiter vor der Identifi- zierung mit dem Beschuldigten persönlich befasst war. Durch die mehrfachen Be- gegnungen (dann auch nach der Identifizierung) konnte er seine Identifizierung nicht nur mit den äusseren, statischen Merkmalen begründen, sondern auch mit der charakteristischen Gangart des Täters auf dem Video, welcher jener des Be- schuldigten entspricht. Auch wenn der genaue Zeitpunkt des internen Hinweises nicht bekannt ist und die von L.________ genannten körperlichen Übereinstim- mungen in den Akten ersichtlich sind, kann – entgegen des diesbezüglichen Ein- wands der Verteidigung – davon ausgegangen werden, dass L.________ den Be- schuldigten auf dem Video im Täter erkannt hat, was der Start für weitere Ab- klärungen bedeutete. Hinzu kommt der Umstand, dass L.________ im Dezernat Personenfahndung arbeitet und somit als geschult und erfahren erachtet werden kann in Bezug auf die Identifizierung von Personen. Er meldete P.________ denn auch nicht lediglich eine «mögliche Täterschaft» des Beschuldigten, sondern dass er diesen auf dem Video «eindeutig» wiedererkenne. Auch stimmt es nicht, wie die Verteidigung weiter vorbringt, dass der Beschuldigte noch nie polizeilich in Er- scheinung getreten ist. Aus dem Nachtrag vom 24. April 2019, überdies verfasst von P.________ und nicht von L.________, geht hervor, dass der Beschuldigte be- reits damals wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt war (pag. 26 ff.). Dies bestätigen auch die Anzeigerapporte vom 29. August 2016 (pag. 125 f.) und vom 28. Mai 2018 (pag. 92 f.). Der Beschuldigte ist demnach mehrfach und nicht nur dem Polizisten L.________ bekannt. Es sind im weiteren keine Hinweise ersichtlich, die auf ein persönliches Interesse des Polizisten L.________ an einer Verurteilung des Beschuldigten schliessen lassen. Nur ne- benbei sei bemerkt, dass wenn dieser Punkt tatsächlich so gewichtig wäre wie von der Verteidigung angeführt, sie ihn zweifellos anlässlich vorinstanzlicher Hauptver- handlung rausschicken lassen und den Antrag gestellt hätte, ihn als Zeuge einzu- vernehmen. Wie bereits anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erwogen, sind die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge nicht tauglich, um den Be- schuldigten zu entlasten (vgl. E. I.4 oben). Es ist insgesamt betrachtet nicht erheb- lich woher L.________ den Beschuldigten kennt, sondern einzig die Tatsache, dass er ihn kennt. Die entscheidenden Ermittlungsergebnisse lieferte sodann auch nicht L.________, sondern Q.________ vom KTD mit seinem Vergleich des Bild- materials (pag. 250 ff.). Aufseiten der objektiven Beweismittel brachte nämlich der vom KTD durchgeführte Vergleich des Bildmaterials, welches aus der Videoüberwachung erstellt und opti- miert werden konnte, mit Bildern der erkennungsdienstlichen Erfassung des Be- schuldigten, zahlreiche Übereinstimmungen zwischen der Täterschaft und dem Be- schuldigten hervor (mittels sog. «Amped FIVE» [Forensic Image and Video Enhan- cement], «The most complete image and video forensics software», htt- ps://ampedsoftware.com/five; Ergebnisse der Untersuchung: pag. 250 ff.). Die Vor- instanz hat diese Übereinstimmungen treffend zusammengefasst (S. 19 f.; pag. 341 f.): 15 Nicht erklärbare abweichende anatomische Merkmale zwischen den Vergleichsbildern konnten nicht festgestellt werden. Hingegen weisen zahlreiche körperliche Merkmale auf den Beschuldigten als Täter hin: Beschuldigter und Täter besitzen an gleicher Stelle ein Muttermal, an gleicher Stelle das gleiche Tattoo, haben eine Körpergrösse von 183-185 cm, die gleiche Profilform (erhöhter Nasenflü- gelunterrand), die gleiche Mundpartie (mittelhohe bis hohe Hautoberlippe) und die gleiche leicht vor- springende Kinnform. Anhand der Vergleichsbilder kann ausserdem festgestellt werden, dass der Be- schuldigte und die im Video ersichtliche Täterschaft beide O-Beine haben, beide sehr schlank sind und beide an exakt derselben Stelle unmittelbar neben dem Muttermal an der rechten Wange eine vom rechten Nasenflügel bis zum Mund reichende Falte haben. Auch die Haare – vom Opfer als leicht struppig und gräulich beschrieben – entsprechen denjenigen des Beschuldigten auf den Vergleichs- bildern. Zu den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung ist in Ergänzung zu den vor- instanzlichen Erwägungen anzuführen was folgt: Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass weitere Personen ein ähnliches Tattoo wie der Beschuldigte tragen. Auf dem Bildmaterial ist aber ersichtlich, dass der – aus der Sicht des Beschuldigten – obere linke Punkt der Vier-Punkte- Tätowierung sowohl beim Täter als auch beim Beschuldigten leicht einfallend an- geordnet ist (pag. 261, pag. 265 und pag. 267). Das Muttermal ist nicht besonders gross, weshalb dieses Merkmal der Kammer nicht als entscheidend erscheint (zu- mindest im Vergleich zur Tätowierung). Nichtsdestotrotz liefert dieser Umstand aber eine weitere Individualisierung zum «beliebigen» Täter. Das Gesicht, die Figur und der körperliche Zustand des Beschuldigten erschienen zwar anlässlich der Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2021 nicht mehr in gleicher Weise markant bzw. hager bzw. sportlich und dynamisch wie noch anläss- lich seiner erkennungsdienstlichen Erfassung am 24. Mai 2018. Jedoch gilt es auf das dazumal erstellte und tatnächste Bildmaterial abzustützen. Zur Berufungsver- handlung kam der Beschuldigte erheblich fülliger und apathischer und gab auch an, vier bis fünf Kilogramm schwerer zu sein (pag. 464 Z. 39). Die Kammer führt diese Veränderungen im Erscheinungsbild auf den hohen Heroinkonsum des Beschuldig- ten in den letzten Jahren, der aus den edierten Akten MP.2020.5513-MPNE/age des Ministère public du canton de Neuchâtel bzw. POL2021.154 des Tribunal régi- onal du Littoral et du Val-de-Travers betreffend das Urteil vom 29. Juni 2021 (nach- folgend nur Neuenburger Akten) ersichtlich ist, zurück. In diesem Verfahren gab der Beschuldigte an, er werde zwar mit Ketalgin substituiert, jedoch sei Heroin das einzige, was seine Schmerzen wirklich verringere (pag. 33 Z. 92 ff. der Neuenbur- ger Akten). Seinen Heroinkonsum schätzte er bei der Neuenburger Polizei am 13. Oktober 2020 zunächst auf 2-3 Gramm täglich. Ein paar Zeilen später korrigier- te er die Menge auf 10 Gramm pro Woche (pag. 10 Z. 68 und Z. 74 der Neuenbur- ger Akten). Bei der Neuenburger Staatsanwaltschaft gab er am 11. Dezember 2020 an, zwischen 1-1.5 Gramm pro Tag oder 7-10 Gramm pro Woche zu konsumieren (pag. 32 Z. 64 der Neuenburger Akten). Die erste Schätzung bestritt er auch im vorliegenden Verfahren vor der Kammer (pag. 464 Z. 1 ff.). Auch wenn seiner kor- rigierten Schätzung gefolgt wird, resultiert immer noch ein täglicher Heroinkonsum von mehr als einem Gramm. 16 Was den Bart betrifft, ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, die anläss- lich der Berufungsverhandlung gestützt auf die Angaben des Beschuldigten vor- rechnete, dass dieser – entgegen seinem Vorbringen nie einen Bart zu tragen (pag. 466 Z. 38 ff.); – am Tattag, einem Samstag, einen Dreitagebart getragen ha- ben müsste. Zur Grösse ist lediglich anzuführen, dass auf die vom KTD berechnete Referenz- grösse abzustellen ist und diese mit der tatsächlichen Grösse des Beschuldigten übereinstimmt (pag. 253). Die Verteidigung führt weiter an, der Beschuldigte habe angegeben, seit dem Unfall im Jahr 2016 keine obere Zahnreihe und zum Tatzeitpunkt keine Prothese gehabt zu haben (pag. 106 Z. 333 ff.), dies hätte das Opfer, weil auffallend, bestimmt ge- schildert. Der Täter hat jedoch gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers kein Wort gesprochen bzw. nur etwas Unverständliches gemurmelt (pag. 40 Z. 87 ff., pag. 101 Z. 143 ff., pag. 102 Z. 185 f. und Z. 188 ff.). Die Vorinstanz führte dies nachvollziehbar darauf zurück, dass er dadurch möglichweise verhindern wollte, dass man ihn an seiner Sprache (Französisch) resp. an seinen fehlenden Deutsch- kenntnissen identifizieren könnte. Die Zähne des Täters waren somit wohl nicht zu sehen. Da die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten erst sechs Monate nach dem Vor- fall stattgefunden hat, erstaunt es nicht, dass Kleidung, Handschuhe, Waffe etc. beim Beschuldigten nicht gefunden werden konnten. Daraus kann weder etwas für noch gegen den Beschuldigten abgeleitet werden. Der Kammer ist anlässlich der Verhandlung vom 2. Dezember 2021 aufgefallen, dass der Beschuldigte einen Rucksack bei sich trug. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, diesen Rucksack seit 1 - 1 ½ Jahren zu besitzen. Der vorherige Rucksack sei blau gewesen (pag. 465 Z. 1 ff.). Auf dem Bildmaterial der Aufzeichnungen ist nicht zu erkennen, ob der Rucksack des Täters dunkelblau oder schwarz ist (pag. 256, pag. 258, pag. 260, pag. 264, pag. 266, pag. 268 f.). Die Mitglieder der Kammer konnten sich anlässlich der Berufungsverhandlung letztendlich ein eigenes, unmittelbares Bild des Beschuldigten machen und dabei seine Mimik, seinen Gang und seine Körpersprache beobachten. Auch die Kammer kommt gestützt auf diese direkten Eindrücke zum Schluss, dass es sich bei der Täterschaft auf dem mehrmals gesichteten Video klar um den Beschuldigten han- delt. Das von der Verteidigung schliesslich erst oberinstanzlich ins Feld geführte Argu- ment des eingeschränkten Sehvermögens des Beschuldigten wertet die Kammer als unerheblich. Anlässlich der gesamten Dauer der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte keine Brille getragen. Sogar für die oberinstanzliche Videovorführung hat er keine Sehhilfe in Anspruch genommen. Auf Frage gab er zu Protokoll, seine normale Brille verloren zu haben. Es bleibe ihm nur noch die Sonnenbrille und bis zu 10 Meter sehe er die Sachen (pag. 466 Z. 22 ff.). Zum Ende der Verhandlung gab er auf entsprechende Nachfrage der Vorsitzenden sodann erneut an, eine kor- rigierte Sonnenbrille in seiner Jacke zu haben. Er habe seine andere Brille verloren (vgl. Verbal auf pag. 479). Dies erweckt den Eindruck, dass das Sehvermögen des 17 Beschuldigten nicht derart eingeschränkt ist, wie seitens der Verteidigung behaup- tet. Im Austrittsbericht des Inselspitals vom 25. Juni 2016 wird zwar angeführt, dass eine Kontrolle der zentralen Hornhautnarbe durch einen Augenarzt erfolgen solle, dem Bericht ist aber nicht zu entnehmen inwiefern das Sehvermögen des Beschul- digten eingeschränkt ist. Die eingereichte ärztliche Bescheinigung (pag. 485) da- tiert vom 3. Juli 2018. Wie es um das Sehvermögen des Beschuldigten zum Tat- zeitpunkt stand ist damit nicht erstellt. Nach Ansicht der Kammer vermag dieses Vorbingen nicht, den Beschuldigten als möglichen Täter auszuschliessen. Der fest- gestellte Dilettantismus bei der Tatausübung ist mit einem etwas eingeschränkten Sehvermögen durchaus vereinbar. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt zeitweise nur etwa einen Kilometer vom Tatort entfernt bei seiner Freundin an der H.________strasse in R.________ (Ortschaft) aufhielt (pag. 53 Z. 52, pag. 73 Z. 296 f.). Sowohl diese Adresse als auch das weitere in den Akten ersichtliche Domizil des Beschuldigten, N.________strasse in R.________ (Ortschaft) (vgl. u.a. pag. 147), befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Tatort an der J.________strasse in R.________ (Ortschaft). Aus den Angaben des Opfers, der Täter sei in Richtung M.________ (Quartier) (pag. 39 Z. 58) und damit in die ent- gegengesetzte Richtung der Wohnadressen des Beschuldigten davon gefahren, ist entgegen der Verteidigung, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Das angesteuerte Ziel des Täters steht weder fest noch ist es von Relevanz. Auch ist es über diverse Wege möglich, an die H.________strasse bzw. N.________strasse zu gelangen. Das laienhafte Vorgehen, welches auf den Aufnahmen der Überwachungskameras zu sehen ist, spricht nicht für einen abgebrühten, durchorganisierten Profi. Zwar ist von einer gewissen Planung der Tat auszugehen. Es ist jedoch klar ersichtlich, dass der Täter die Tat nicht gänzlich durchdacht oder im Voraus detailliert geplant hat: Beim Behändigen des Kasseninhalts behält der Täter zunächst die Waffe in der rechten Hand, legt sie dann jedoch auf die Theke und greift mit beiden Händen in die Kasse, da es ihm offensichtlich Schwierigkeiten bereitet, deren Inhalt nur mit einer Hand (wohl auch aufgrund der Handschuhe) zu entnehmen. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde hierzu vor erster Instanz zutreffend angeführt, dass ein Profi niemals seine Waffe niederlegen, sondern sich die Beute vom Opfer aushän- digen lassen würde (pag. 293). Im Weiteren fallen dem Täter beim Verlassen des Tankstellenshops Banknoten herunter und er fährt, die Waffe noch in der Hand hal- tend, mit dem Fahrrad davon (pag. 37). Daraus lässt sich allerdings nach Ansicht der Kammer nichts in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten ableiten. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war er tatsächlich noch nicht aktenkundig vorbestraft, jedenfalls nicht wegen Delikten, welchen ihren Eingang in das Strafre- gister gefunden hätten. Aus einer fehlenden, einschlägigen Vorstrafe lässt sich je- doch nicht automatisch auf Dilettantismus im Rahmen einer Ersttat schliessen. Ei- nerseits kann auf Grund eines reinen Strafregisterauszuges frühere Delinquenz nicht ausgeschlossen werden – bekanntlich bleiben viele Delikte unaufgeklärt. Vor- liegend geht aus dem Leumundsbericht der Neuenburger Polizei (Rapport de la Police Neuchâteloise vom 27. Oktober 2021; pag. 418 ff.) hervor, dass der Be- schuldigte der Polizei seit 1981 wegen verschiedener Diebstähle, Räubereien, 18 Sachbeschädigungen, SVG-Delikten, BetmG-Delikten, Drohungen, Beschimpfun- gen sowie wegen Ausreissens und wegen diversen Haftausschreibungen bekannt ist (wohl Delikte begangen als Minderjähriger; pag. 420). Anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte, diese Delikte begangen zu haben (pag. 460 Z. 38 ff. und pag. 461 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte befindet sich so- mit bereits seit seinem 11. Lebensjahr auf der schiefen Bahn. In diesem Alter war er gerade der obligatorischen Schule verwiesen worden, weil er dem Schulvorste- her die Nase gebrochen hatte, nachdem ihm dieser eine Ohrfeige verpasst hatte (pag. 418). Der Beschuldigte kann somit – trotz fehlender aktenkundiger Vorstrafen zum Zeitpunkt des Urteils – nicht als unerfahrener Ersttäter bezeichnet werden. Zweitens können auch Zweit- oder Dritttäter, ja sogar langjährig erfahrene Kriminel- le dilettantisch vorgehen. Dilettantismus bei der Deliktsausführung schliesst Erfah- rung nicht aus, sondern kann genauso gut ein Hinweis auf fehlende Tatplanung, Naivität, Drogen-/Alkoholeinfluss oder mangelnder Intelligenz sein. Betreffend Motiv kann der Verteidigung insofern zugestimmt werden, als dass sie ausführt, die Schulden seien dem Beschuldigten gleichgültig gewesen. Die Kam- mer schreibt dem Beschuldigten darüber hinausgehend dennoch ein finanzielles Motiv zu. Der Beschuldigte beziffert sein monatliches Einkommen auf CHF 1'700.00 (pag. 113 Z. 553, pag. 419, pag. 461 Z. 22 ff.). Wie obenstehend be- reits angeführt, konsumiert er Heroin. Seinen Drogenkonsum konnte er wohl kaum aus der mageren SUVA-Invalidenrente und den kleinen Zusatzverdiensten (pag. 113 Z. 556 f., pag. 461 Z. 31 ff.) finanzieren. Er benötigte dringend (Bar-)Geld und zwar nicht zur Bezahlung seiner Steuer- und Krankenkassenausstände. Für diese Pflichten ist die Zahlungsmoral des Beschuldigten seit Jahren nachgewiese- nermassen schlecht (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 15. Oktober 2021; pag. 422 ff.), sondern zur Beschaffung seiner Betäubungsmittel, wie er dies auch selber gegenüber der Neuenburger Polizei aussagte. Der Beschuldigte verkaufte nachweisbar mindestens seit dem 13. Oktober 2018 bis mindestens dem 13. Okto- ber 2020 (Tag seiner Anhaltung in Neuenburg) an ca. 20 Klienten regelmässig He- roin, was ihm erlaubte, ca. 10 Gramm Heroin wöchentlich zum Eigenkonsum zu fi- nanzieren (pag. 10 Z. 68 und Z. 74, pag. 11 Z. 145 ff., pag. 32 Z. 61 ff. der Neuen- burger Akten). Daneben benötigte er auch noch Geld für Cannabis, Zigaretten, Le- bensmittel und Transport. Zudem hat er eine schwer krebskranke Freundin, welche er unterstützen will (pag. 113 Z. 560, pag. 114 Z. 576). Mit monatlich CHF 1'700.00 wird es da selbst ohne Mietzins – sein Studio in Neuenburg hat er erst seit Herbst 2020, vorher verfügte der Beschuldigte über kein festes Domizil (vgl. Leumundsbe- richt der Neuenburger Polizei vom 27. Oktober 2021; pag. 418 ff. und Aussagen des Beschuldigten; pag. 53 Z. 47 ff., pag. 61 Z. 53 f.) – äusserst eng. Was die mitgeführte und eingesetzte Waffe betrifft, kann auf die Videoaufnahmen (pag. 37) und die dazugehörige Einschätzung gemäss der Mitarbeiterin des Waf- fenbüros der Kantonspolizei Bern vom 22. Juli 2019 verwiesen werden (pag. 36). Durch den Nachweis der Identität des Beschuldigten mit dem Täter im Video ist au- tomatisch auch die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf das Aufsichtragen und das Einsetzen der Waffe erstellt. Die Waffe auf dem Video konnte nie sicher- gestellt werden. Es muss somit offen bleiben, ob es sich um eine echte Waffe ge- handelt hat oder nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde richtigerweise ange- 19 nommen, dass er eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) mit sich führte. Dabei kann eine Druckluftwaffe gemäss den An- gaben des Waffenbüros ausgeschlossen werden (vgl. pag. 36). 13.5 Würdigung der subjektiven Beweismittel 13.5.1 Aussagen des Beschuldigten Zum Aussageverhalten des Beschuldigten sind zu den Ausführungen der Vor- instanz (pag. 338 f.) noch folgende Ergänzungen angezeigt: Die Aussagen des Be- schuldigten sind widersprüchlich. So erklärte er in seiner ersten Einvernahme bei der Polizei, er sei überrascht von den Vorwürfen. Er habe noch nie in seinem Le- ben einen Raub begangen (pag. 53 Z. 36 ff.). Gemäss Leumundsbericht vom 27. Oktober 2021 ist der Beschuldigte jedoch bereits seit Jahren für diverse Delikte polizeilich bekannt, u.a. auch wegen Raubes (pag. 420). Immerhin räumte er an- lässlich der zweiten Einvernahme ein, mit 18 Jahren nach dem S.________ (Ju- gendheim) ein Delikt (zu Unrecht) angelastet erhalten zu haben. Gestohlen habe er aber nie, er werde jetzt in seinem Altern nicht noch damit anfangen (pag. 62 Z. 119 ff.). Angesichts der Rückmeldungen der Neuenburger Polizei ist dies offen- sichtlich unzutreffend (pag. 420). Vor oberer Instanz bestritt der Beschuldigte diese Delikte sodann auch nicht mehr (pag. 460 Z. 38 ff. und pag. 461 Z. 1 ff.). Obwohl der Beschuldigte betreffend Alibi nicht in der Beweispflicht steht, ist doch auffällig, dass er auch für die späteren Einvernahmen nie zu rekonstruieren ver- suchte, wo er sich denn an besagtem Samstagabend aufgehalten hat, wenn er par- tout nicht der Täter sein will. Er bemühte sich indessen nie um ein Alibi. Auf Frage nach seinem Aufenthalt während der Tatzeit erwiderte er anlässlich der ersten Ein- vernahme, er wisse das doch nicht mehr. Wer erinnere sich an solche Sachen. Er sei vermutlich hier irgendwo gewesen. Es sei fast ein Jahr her (pag. 53 Z. 40 ff.). Diese Aussage ist zwar nachvollziehbar, so aus dem Stegreif weiss man solche Dinge in der Regel sechs Monate rückwirkend tatsächlich nicht mehr. Man könnte aber mittels Kalender, SMS, E-Mail, Fotos und Freunden heutzutage rasch rekon- struieren, wo man in einem gewissen Zeitpunkt gewesen ist, auch wenn dieser Zeitpunkt mehrere Monate zurückliegt. Aber auch bei der dritten Einvernahme er- klärte der Beschuldigte, er habe keine präzise Idee, er sei bei sich zu Hause gewe- sen, bei der Freundin an der H.________strasse in Bern. Er sei auch bei seiner Mutter in Payerne gewesen und bei seiner Schwester in Neuchâtel (pag. 105 Z. 295 ff.). Sein möglicher Aufenthalt bei der Freundin an der H.________strasse in Bern spricht – wie obenstehend angeführt – aufgrund der Tatortnähe gerade für seine Täterschaft. Die Vorinstanz hat richtigerweise geschlossen, dass die Behauptung des Beschul- digten, es sei ihm wegen eines schweren Unfalls gar nicht möglich gewesen, Velo zu fahren und so diesen Raub zu begehen (pag. 62 Z. 123 ff.), angesichts der zeit- lichen Verhältnisse als Schutzbehauptung zu werten sei (pag. 339). Seit dem le- benslangen Ausweisentzug wegen einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 300 km/h mit dem Motorfahrrad (S. 2 des Leumundsberichtes der Neuenburger Po- lizei; pag. 419) sind der Zug oder das Velo gemäss eigenen Angaben die Haupt- transportmittel des Beschuldigten (pag. 54 Z. 99 ff.). Die Aussage betreffend seinen 20 schlechten körperlichen Zustand im Tatzeitpunkt passt aber vor einem anderen Hintergrund gut ins Bild: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner dritten Einvernah- me zu Protokoll, es sei ihm im Oktober 2017 nicht gut gegangen, er sei aufgrund des schweren Velounfalls im Juni/Juli 2017 nicht gesund gewesen. Er sei damals drei Tage im Koma gewesen, habe zwanzig Brüche erlitten, vier davon im Kopf, auch an Schlüsselbein, Rippen und Zähnen (pag. 105 Z. 290 ff.). Er habe seither oben keine Zähne mehr, leide an Gleichgewichtsproblemen und Gedächtnisstörun- gen und sehe nicht mehr gut (pag. 106 Z. 329 ff.). Auch wenn dieser Unfall bereits im Sommer 2016 geschah, war der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten im Herbst 2017 doch alles andere als rosig: Er hatte neben dem besagten Velounfall bereits 1990 einen schweren Motorradunfall mit Oberschenkelbruch erlitten. Während des einjährigen Spitalaufenthalts zog er sich eine Infektion mit Staphylo- coccus aureus zu (Multiresistent; MRSA) und erhielt eine verunreinigte Bluttransfu- sion, so dass er sich auch noch mit Hepatitis C ansteckte. 1992 dann erlitt er einen zweiten Motorradunfall mit Bruch der Wirbelsäule. Er musste 16 Monate im Spital bleiben und wurde wegen der massiven Rückenschmerzen 2006 zum SUVA Inva- lidenfall (S. 1 f. des Leumundsberichtes der Neuenburger Polizei; pag. 418 f., vgl. auch Arztbericht vom 26. Januar 2021; pag. 36 der Neuenburger Akten). Der Be- schuldigte gab gegenüber der Neuenburger Behörden für die Erstellung des Leu- mundsberichtes vom 27. Oktober 2021 sodann an, er habe seit seinen schweren Unfällen bis vor einigen Monaten praktisch täglich Heroin zur Schmerzlinderung konsumiert. Seit er vor vier oder fünf Monaten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Polizei erwischt worden sei, habe er seinen Hero- inkonsum auf ein oder zwei Tage pro Monat reduziert (S. 2 des Leumundsberichtes der Neuenburger Polizei; pag. 419, vgl. auch pag. 32 Z. 48 ff. der Neuenburger Ak- ten und pag. 110 Z. 444 ff.). Wie vorgehend erwähnt, hatte er der Neuenburger Po- lizei am 13. Oktober 2020 erklärt, er schätze seinen Heroinkonsum auf 2-3 Gramm pro Tag oder 10 Gramm pro Woche (pag. 10 Z. 68 und Z. 74 der Neuenburger Ak- ten). Später relativierte er dies auf 1-1.5 Gramm täglich bzw. 7-10 Gramm wöchent- lich (pag. 32 Z. 61 ff. der Neuenburger Akten). Diese Umstände passen insgesamt ins Bild und vermögen bspw. zu erklären, weshalb der Beschuldigte sich allenfalls tatsächlich nicht mehr an den Raub erinnern kann, weshalb er damals tatsächlich einen Dreitagebart hatte, weshalb ihm bei der Tatausführung die Nervosität fehlte und worin sein Motiv für den Raub bestand; seinen täglichen Heroinbedarf bzw. die Unterstützung seiner kranken Freundin. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte sodann das erste Mal ausgesagt, in seiner Jugend verschiedentlich straffällig geworden zu sein, sich ins- besondere auch Diebstählen und Raub schuldig gemacht zu haben (pag. 460 Z. 38 ff.). Ausdrücklich vereinte der Beschuldigte aber, je eine Waffe mitgeführt oder je- manden bedroht zu haben (pag. 461 Z. 16 ff.). Auch wenn die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den Eindruck erlangt hat, der Beschuldigte wol- le eigentlich ehrlich sein, ist ihm diesbezüglich ein taktisches Aussageverhalten zu attestieren. Zunächst gibt er an, noch nie etwas gemacht zu haben und erst auf Vorhalt, gestand er sodann ein, seit er volljährig sei bzw. seit 1989/1990 noch nie einen Raub begangen oder etwas gestohlen zu haben (pag. 461 Z. 1 ff.). Auch wenn ihm zu glauben ist, dass er in seiner Jugend im Jugendheim auf dem 21 T.________ (Ortschaft) eine schwere Zeit durchlebte, wirft dieses Abstreiten, bis zum Zeitpunkt in dem er überführt wird, Schatten auf sein Aussageverhalten. Die- ses erscheint sodann nicht mehr ganz so ehrlich, es büsst an Glaubhaftigkeit ein. Der Beschuldigte blendet Erlebtes aus und bestätigt solches erst auf Vorhalt (se- lektive Wahrnehmung). Die Kammer erachtet es daher durchaus als wahrschein- lich, dass der Beschuldigte den vorliegend zu beurteilenden Raub ebenfalls aus- blendet. 13.5.2 Aussagen des Opfers Die Glaubwürdigkeit des Opfers wird von keiner Seite bestritten. Dass die Geschä- digte anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 25. Juni 2019 (pag. 102 Z. 164 und Z. 177) entgegen ihrer Erstangabe (pag. 42 Z. 211) angab, den Beschuldigten nicht zu 100%, sondern mit einer Wahrscheinlichkeit von 60-70% als Täter wieder- zuerkennen, führt die Verteidigung als Argument für dessen Unschuld ins Feld. Die Kammer folgt hier der Vorinstanz, wenn sie diese Aussage aufgrund des Umstan- des, dass die Konfrontationseinvernahme mehr als eineinhalb Jahre nach dem Vor- fall stattgefunden hat, als verständlich erachtete (pag. 335 f.). Ergänzend ist anzu- führen, dass es etwas unglücklich erscheint, wenn die Fotovorweisung – wie in ca- su – erst nach der persönlichen Konfrontation mit dem Beschuldigten vorgenom- men wird. Beide – Opfer und Beschuldigter – wurden anfangs zusammen im Ein- vernahmeraum über den Ablauf der Befragungen orientiert und dann nacheinander (in Anwesenheit des jeweils anderen) über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Erst danach verliess der Beschuldigte zusammen mit der Übersetzerin den Raum (pag. 100 Z. 100 f.). Dann wurde die Geschädigte darüber befragt, ob es sich beim soeben getroffenen Beschuldigten um den Täter handeln könne (pag. 102 Z. 160 ff.). Erst ganz am Schluss der Einvernahme wurde ihr die Fotovorweisung (pag. 117 f.) vorgehalten und sie dazu befragt (pag. 104 Z. 243 ff.). Somit ist ihre Bezeichnung der Nr. 5 als Täter in ihrer Spontaneität sicher zu relativieren. Immer- hin hat sie aber nicht übertrieben und die Nr. 5 nicht klar zu 100% als Täterschaft bezeichnet. Sie sagte, Nr. 5 gleiche dem Täter und die anderen Leute würden ihr nichts sagen (pag. 104 Z. 245 ff.). Die Fotovorweisung wäre als Erstkonfrontation sicher insofern aufschlussreicher gewesen, als dass sie dort im Gegensatz zur per- sönlichen Konfrontation zwischen mehreren Personen hätte auswählen müssen und nicht lediglich eine Person vorgehalten erhielt, was bekanntlich viel suggestiver ist. Letztendlich gibt aber weder die persönliche noch die fotografische Konfrontati- on den entscheidenden Ausschlag zur Identifizierung des Täters: Entscheidend ist vor allem die Übereinstimmung der spontanen Erstbeschreibung des Täters durch das Opfer mit den weiteren Beweismitteln (vgl. E. II.13.4. hiervor). 13.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte der Täter des von der Geschädigten beschriebenen, auf der Vi- deoaufzeichnung festgehaltenen und in der Anklageschrift aufgeführten Überfalls auf die Tankstelle ist. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2017 um ca. 19:22 Uhr in Bern an der J.________strasse im Tank- stellenshop U.________ einen Raub zum Nachteil von C.________AG (Gesell- schaft) und des Opfers beging. Dabei ging er wie folgt vor: Nach Betreten des 22 Tankstellshops behändigte er eine Bierdose, ging damit zur Kasse und übergab der Verkäuferin Hartgeld. Nachdem diese die Kasse zum Einkassieren bzw. zum Behändigen von Rückgabegeld öffnete, zog er eine Waffe, zielte damit auf die Ver- käuferin und gab ein „Murmeln“ von sich. Er griff in die Kasse. Als die Verkäuferin versuchte einzugreifen, richtete er die Pistole erneut auf sie und machte damit leichte Bewegungen, woraufhin sie ihre Hände erhob und zur Seite trat. Der Be- schuldigte lehnte sich sodann über die Theke und behändigte aus der Kasse CHF 1‘369.90 Bargeld und verliess damit den Tankstellenshop. Der Beschuldigte entwendete das Bargeld, um sich daran einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und im Wissen, darauf keinen Anspruch zu haben. Er setzte dabei eine Waffe ein, die einer echten Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sieht. III. Rechtliche Würdigung 14. Raub 14.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 des alten Strafgesetzbuches ([aStGB, gültig bis 31. De- zember 2017] vgl. zur Terminologie E. IV.17 hiernach) wird wegen Raubes bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig ge- macht hat, einen Diebstahl begeht. Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342 f.). 14.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2017, um ca. 19:22 Uhr, im Tankstellenshop U.________ an der J.________strasse in Bern, nachdem er mit einer Waffe, die einer echten Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sah, die Verkäuferin bedrohte, aus der geöffneten Kasse CHF 1‘369.90 Bargeld entwendete und damit den Tankstellenshop verliess. Mit der auf das Opfer gerichteten Waffe drohte er dem Opfer andeutungsweise mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und veranlasste dieses, die Wegnahme des Bargeldes zu dulden. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen das Opfer erfolgte demnach offensichtlich im Hinblick auf die Entwendung des Bargeldes und damit um Gewahrsam zu brechen und neuen Gewahrsam zu begründen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der objektive als auch der subjektive Tat- bestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB sind klarerweise erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Raubes, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern zum Nachteil der C.________AG (Gesell- schaft) und des Opfers im Deliktsbetrag von CHF 1‘369.90, schuldig zu erklären. 23 15. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 15.1 Rechtliche Grundlagen Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG – der unter ande- rem das unberechtigte Tragen von Waffen unter Strafe stellt – sowie zu Art. 27 Abs. 1 WG – gemäss welchem eine Waffentragbewilligung benötigt, wer eine Waf- fe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will – kann vorab wiederum auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 343 f.). Als echte Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG auch Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln, so- wie auch Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aus- sehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. 15.2 Subsumtion Aus der Akten-/Telefonnotiz der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2019 geht hervor, dass Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air- Waffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f WG; recte: Bst. g) sowie CO2-Waffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f WG) wie eine echte Pistole aussen können, Druckluftwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f WG) hingegen nicht (pag. 36). Die vom Beschuldigten zum Einsatz gebrachte Waffe sah äusserlich täuschend echt aus. Die Geschädigte wurde dadurch denn auch in Angst und Schrecken ver- setzt und fügte sich dem Willen des Täters. Sie erklärte im Rahmen ihrer Einver- nahmen, die Waffe sei sicher nicht aus Plastik gewesen, sie habe sich eher kühl angefühlt, sei dunkel oder sogar schwarz, relativ gross und im Verhältnis eher lang gewesen. Sie könne nicht sagen, ob es eine echte Pistole gewesen sei (pag. 40 Z. 103 ff.). Bei der mitgeführten Waffe handelt es sich somit um eine Waffe im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG. Auch ist Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG dahingehend erfüllt, als der Beschuldigte über keine Waffentragebewilligung i.S.v. Art. 27 Abs. 1 WG verfügt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Durch das unberechtigte Tra- gen einer Waffe in der Öffentlichkeit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Wider- handlung gegen das Waffengesetz durch unberechtigtes Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern, schuldig zu erklären. 16. Konkurrenz Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte stehen die Tatbestände von Art. 140 Ziff. 1 aStGB (Raub) und Art. 33 Abs. 1 Bst. a (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) in echter Konkurrenz zueinander. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 344 f.). 24 IV. Strafzumessung 17. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trech- sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 2 m.w.H.; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aus- schliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Be- schränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 m.w.H.). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Taten am 14. Oktober 2017 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Janu- ar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht sah zudem für den Raub eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Nach neuem Recht wird Raub mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die Strafandrohung für den Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG hat sich nicht geändert. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine bedingte Freiheitsstrafe für den Raub und eine bedingte Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz re- sultieren. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Fas- sung des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 im Ergebnis und in Anwendung auf den Raub und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht die mildere darstellt, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) zur Anwendung kommt. 25 18. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346 f.). Da vorliegend Straftaten zu beurteilen sind, die der Beschuldigte am 14. Oktober 2017 und somit vor der Verurteilung durch das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, vom 29. Juni 2021 (vgl. Strafregisterauszug vom 8. No- vember 2021; pag. 445) begangen hat, sind die Erwägungen der Vorinstanz jedoch mit theoretischen Ausführungen zur vollkommenen retrospektiven Konkurrenz bzw. zur Bildung einer Zusatzstrafe zu ergänzen: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massge- bend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Das zweitangerufene Gericht hat bei noch ausstehender Rechtskraft der ersten Verurteilung die Möglichkeit, die Rechtskraft des ersterfolgten Urteils abzuwarten und erst dann dazu eine Zusatzstrafe auszu- sprechen oder aber es kann unabhängig vom Schicksal des ersten Urteils eine un- abhängige Strafzumessung für die von ihm zu beurteilenden Delikte ausfällen. Im zweiten Fall muss die Gesamtstrafenbildung später nachgeholt werden, entweder durch die Rechtmittelinstanz des Erstgerichts oder – falls das Ersturteil ohne obe- rinstanzliche Reformation in Rechtskraft erwächst – mittels nachträglicher Ge- samtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO (zum Ganzen: MATHYS, a.a.O., Rz. 526). Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Kon- kurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hin- weis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von 26 der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Massgebend für einzelne Vollzugsformen ist die Dauer der hypothetischen Ge- samtstrafe, nicht diejenige der Zusatzstrafe. Übersteigt bspw. die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate, so ist auch bei einer Zusatzstrafe von 18 Mona- ten weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug möglich (MATHYS, a.a.O., Rz. 537). 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schul- dig gemacht. Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die hierfür bestimmte Übertretungsbusse von CHF 300.00 und Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von drei Tagen sind rechtskräftig und somit vorliegend nicht mehr zu thematisieren (vgl. E. I.6 hiervor). Die Vorinstanz ist dahingehend zu korrigieren, dass der ordentliche Strafrahmen für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt und demnach entgegen ihren Ausführun- gen für den Schuldspruch wegen Raub nicht – wie seit dem 1. Januar 2018 – zwin- gend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 347). Der abstrakte Strafrahmen für Raub beträgt demnach vorlie- gend Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Bereits an dieser Stelle kann indes im Einklang mit der Vorinstanz vorweggenommen werden, dass vorliegend für den begangenen Raub eine Strafe von mehr als 360 Strafein- heiten und damit auch nach altem Recht einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die Vorinstanz hat hingegen nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb für die Wider- handlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, obgleich die Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe reicht, eine 27 Geldstrafe angezeigt ist (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347 f.). Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, ist betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz die Frage nach der Strafart ohnehin obso- let: Die Kammer kann nur eine Geldstrafe von 1 bis zu 15 Tagessätzen ausfällen. 20. Methodik und Gesamtfreiheitsstrafe Der Beschuldigten wurde seit der vorinstanzlichen Verurteilung vom 15. Dezember 2020 mit Urteil vom 29. Juni 2021 durch das Tribunal de police du Littoral et du Val- de-Travers, Boudry, wegen Betäubungsmitteldelikten (Erwerb, Konsumation und qualifiziertem Heroinhandel), begangen von Herbst 2018 bis Herbst 2020 und da- mit zeitlich vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Fall, im abgekürzten Verfahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Gesamtstrafe) verur- teilt, unter Anrechnung einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Strafregisterauszug vom 8. November 2021; pag. 445 und Dispositif du jugement rendu le 29 juin 2021; pag 57 f. der Neuenburger Akten). Diese neu hinzugetretene Verurteilung ist vor- liegend bei der Strafzumessung durch die Kammer zu berücksichtigen. Da es sich dabei um eine Freiheitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf den vorliegenden Schuldspruch wegen dem vor dem 29. Juni 2021 begangenen Raub gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Zusatz- strafe zu bilden. Auch dieses Delikt hat der Beschuldigte vor dem Urteil vom 29. Juni 2021 begangen. Das zweitbefasste Gericht im Kanton Neuenburg (das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry) hat darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils der Vorinstanz abzuwarten. Nach Ge- sagtem ist daher die Gesamtstrafenbildung im vorliegenden oberinstanzlichen Ver- fahren nachzuholen. Als schwerste Straftat gilt vorliegend aufgrund der abstrakten Strafdrohung die be- reits abgeurteilte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, hat für diesen Tatvor- wurf zusammen mit den weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz seinerseits bereits eine Gesamtstrafe gebildet, ausmachend 20 Monate. Weil das Urteil im abgekürzten Verfahren zustande kam, sind die Details der Straf- zumessung nicht bekannt. Auf diese 20 Monate kann nicht zurückgekommen wer- den und sie müssen vorliegend unveränderbar als Einsatzstrafe gelten. Die Kammer hat für den Raub unter Berücksichtigung der relevanten Tatkompo- nenten eine Strafe zu bestimmen und davon einen angemessenen asperativen An- teil als Erhöhung der Einsatzstrafe zu wählen. Schliesslich sind die weiteren Täter- komponenten zu berücksichtigen, die bei der Einzelfallbeurteilung der neuen Delik- te noch nicht berücksichtigt worden sind, was zur Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe führt. Davon ist letztendlich die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (Grundstrafe) des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, ab- zuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 541). Betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsgebot und damit an die Geldstrafe als mildere Strafart ge- bunden. Eine Gesamtstrafenbildung ist diesbezüglich ausgeschlossen. 28 21. Raub 21.1 Objektive Tatschwere 21.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtli- cher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und Dro- hung. Zum anderen aber schützt Art. 140 aStGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO in; Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 140). Der Beschuldigte bedrohte und nötigte das Opfer mittels vorgehaltener Waffe, ihn das Bargeld aus der Kasse entnehmen zu lassen. Die entwendete Deliktssumme beläuft sich auf CHF 1’369.90 und liegt damit noch im geringeren Bereich. Der Übergriff war nur von kurzer Dauer. Das Opfer wies keine physischen Verletzungen auf, verspürte aber während der Tat sowie auch noch während einer längeren Zeit danach – hauptsächlich wenn eine Person in den Tankstellenshop kam und nie- mand anderes anwesend war – Angst (pag. 41 Z. 141 f., pag. 103 Z. 229, pag. 104 Z. 234 ff.). Insgesamt ist immer noch von einer vergleichsweisen leichten Verletzung der ge- schützten Rechtsgüter auszugehen. 21.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnte der verschuldete Erfolg durch den Beschuldigten trotz gesamthaft eher dilettantischem Vorgehen nur durch eine ge- wisse Planung herbeigeführt werden. Sein Vorgehen (Einkassierenlassen des Biers, damit die Kasse geöffnet wird, sowie das Beschaffen einer Waffe und von Handschuhen), der ausgewählte Tatzeitpunkt (19:22 Uhr, es war bereits dunkel und neben dem Opfer hielten sich keine weiteren Personen im Tankstellenshop auf) sowie das ruhige Verhalten des Beschuldigten während der Tat weisen so- dann auch auf eine erhöhte kriminelle Energie hin. Geringfügig relativiert wird die- ser Aspekt jedoch wiederum durch die laienhafte und damit trotz Planung nicht all- zu berechnende Tatausführung. Die gesamten Umstände wirken sich leicht ver- schuldenserhöhend aus. 21.1.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum grossen Strafrahmen als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer ei- ne Freiheitsstrafe von 21 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten an- gemessen. 21.2 Subjektive Tatkomponenten 21.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent – ver- schuldensmässig neutral zu gewichten ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raub mit der Aussicht auf finan- 29 zielle Bereicherung ausübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggrün- den, was sich ebenfalls neutral auswirkt. 21.2.2 Vermeidbarkeit Das Leben des Beschuldigten ist seit Jahren vom Drogenkonsum geprägt, gefolgt von mehreren Therapien und erneuten Rückfällen. Es ist unbestritten, dass der Be- schuldigte unter einer schwerwiegenden Suchtproblematik leidet. Ebenfalls ist auf- grund der schweren Unfälle glaubhaft gemacht, dass der jahrelange Drogenkon- sum mindestens teilweise auch schmerzmotiviert ist. Nicht wahrscheinlich ist hin- gegen angesichts der Droge Heroin, dass der Konsum nur wegen den Schmerzen erfolgt und keinerlei Suchtkomponente vorhanden sein soll. Der Beschuldigte ist arbeitslos und lebt von einer bescheidenen SUVA-Invalidenrente in der Höhe von monatlich CHF 1'700.00. Die Drogenabhängigkeit und die geringen finanziellen Mit- tel sind zwar nachvollziehbare, nicht aber entschuldigende Gründe für den Raub. Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage gewesen wäre, die Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Es bestanden klarerweise Handlungsalternativen. 21.2.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere In Anbetracht der oben genannten Erwägungen wirkt sich die subjektive Tatschwe- re neutral aus und hat weder eine Erhöhung oder Minderung der Einsatzstrafe zur Folge. Fakultative Strafmilderungsgründe oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegen überdies nicht vor. 21.3 Fazit zur Tatschwere und Asperation Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Raub eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 14 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 34 Monaten resultiert. 21.4 Täterkomponenten 21.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des heute 51- jährigen Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Er- wägungen an (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 349 f.). Neue Erkenntnisse konnte die Kammer vorliegend einerseits aus dem Leumundsbericht der Polizei Neuenburg (pag. 418 ff.) und andererseits aus den in Neuenburg edier- ten Strafakten gewinnen. Der Beschuldigte erlitt mehrere Schicksalsschläge. Wie bereits erwähnt, verunfallte er im Sommer 2016 mit dem Fahrrad sowie bereits 1990 und 1992 mit dem Motor- rad jeweils schwer. Aufgrund der Unfallfolgen wurde ihm im Jahr 2006 die vollstän- dige Erwerbsunfähigkeit attestiert. Bis zu diesem Zeitpunkt ging er hauptsächlich seinem erlernten Beruf, Schlosser, nach. Teilweise arbeitete er auch als Mechani- ker oder Schweisser. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält mo- natlich eine Rente von CHF 1'700.00. Weiter gibt er an, gelegentlich etwas dazu zu 30 verdienen (pag. 113 Z. 556 f., pag. 461 Z. 31 ff.). Im Jahr 2020 ist er nach Neuen- burg gezogen. Dort bezahlt er für ein Zimmer mit WC und Dusche aber ohne Küche monatlich CHF 550.00 (vgl. Leumundsbericht der Neuenburger Polizei vom 27. Oktober 2021; pag. 418 ff., vgl. auch Arztbericht vom 26. Januar 2021; pag. 36 der Neuenburger Akten). Zuvor lebte er im Kanton Bern, da war er teilweise ohne Obdach, teilweise konnte er bei Familienangehörigen oder Freunden wohnen (pag. 53 Z. 47 ff., pag. 61 Z. 53 f.). Der Beschuldigte gibt an, trotz Substituierung mit Ketalgin zur Schmerzlinderung Heroin zu konsumieren (pag. 33 Z. 92 ff. der Neuenburger Akten). Der Beschuldigte ist hoch verschuldet, hauptsächlich wegen Steuerrückständen und Nichtleistung der Krankenkassenprämien (vgl. Betreibungs- registerauszug vom 15. Oktober 2021; pag. 422 ff.). Im Ergebnis sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldig- ten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten. Hierfür ist eine Reduktion der Strafe um 1 Monat angemessen. 21.4.2 Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zu Einvernahmen erschienen, musste ge- sucht bzw. ausgeschrieben werden. Ansonsten ist das Verhalten des Beschuldig- ten nach der Tat und im Strafverfahren nicht zu beanstanden. Er hat sich stets kor- rekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf je- doch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf des Raubes auch im oberin- stanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht sel- ber belasten zu müssen, gedeckt ist und aufgrund dessen nicht zu seinen Unguns- ten berücksichtigt werden darf. Allerdings ist dann mangels Geständnisses auch keine Strafreduktion möglich. 21.4.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 21.4.4 Fazit Täterkomponenten Die allgemeinen Täterkomponenten wirken sich nach Würdigung des Gesagten, insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Beschul- digten im Umfang, wie diese bei der Einzelfallbeurteilung der neuen Delikte noch nicht berücksichtigt worden sind, von 1 Monat leicht strafmindernd aus. 21.5 Konkretes Strafmass Insgesamt resultiert eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten, wo- von die rechtskräftige Strafe des Ersturteils von 20 Monaten abzuziehen ist. Vorlie- gend resultiert demnach eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als Zusatzstrafe zum 31 Urteil vom 29. Juni 2021 des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry. 22. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Für die Bewertung der objektiven Tatschwere hat sich die Vorinstanz praxisgemäss an den Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) orientiert. Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen, so dass der Beschuldigte auch oberinstanzlich mit einer zusätzlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen bestraft wird. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 30.00 fest. Der Beschuldigt befindet sich seit Jahren in unveränderter, knapper finanzieller Lage. Diese ist leidlich betreffend der monatlich ausbezahlten Nettounfallrente von CHF 1'700.00 stabil. Darüber hin- aus erzielt er ab und zu noch einen Zusatzverdienst, welcher aber auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf max. CHF 1'000.00 monatlich einge- schränkt ist. Die Kammer sieht keinen Grund, die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe anzupassen. Die konkret auszufällende Geldstrafe beträgt damit 15 Tagessätze zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 450.00. 23. Bedingter/unbedingter Strafvollzug Aufgrund der Höhe der hypothetischen Gesamtstrafe von 33 Monaten wäre vorlie- gend nach Art. 43 aStGB über einen teilbedingten Strafvollzug zu entscheiden. Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots darf das Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 jedoch nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert wer- den. Die Kammer bleibt an die Vollzugsart gebunden. Der Vollzug der (gesamten) Zusatzstrafe ist aufzuschieben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2916 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). 32 Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 5'620.00 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 310 f.) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a VKD nachvollziehbar und erscheint angemessen. Der Beschuldigte wurde erstin- stanzlich des Raubes, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (Ziff. I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 310). Die angefochtenen Schuldsprüche wegen Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind zu bestätigen. Für eine Änderung der Kostenverlegung besteht kein Anlass. Folgerichtig hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 5'620.00 vollumfänglich zu tra- gen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 2’500.00. Der Beschuldigte unterliegt nach dem Gesagten mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Reduktion im Strafmass erfolgte lediglich aufgrund der zwischenzeitlich neu erfolgten Verurteilung für andere Delikte. Zu die- ser Reduktion durch nachträgliche Asperation wäre er auch ohne Berufung, auf Gesuch hin, berechtigt gewesen (Art. 34 Abs. 3 StPO). Dem Beschuldigten sind daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2’500.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 25. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die Vorinstanz hat die Honorarnote von Fürsprecherin E.________ (pag. 305) ge- nehmigt. Auch die Kammer erachtet diese als angemessen. Das amtliche Honorar von Fürsprecher D.________ wurde bereits mit Verfügung vom 19. Februar 2020 gestützt auf dessen Honorarnote vom 31. Dezember 2019 (pag. 242) festgesetzt (pag. 246). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher D.________ und Fürsprecherin E.________ wird demnach die Entschädigung sowie das volle Honorar gemäss erstinstanzlichem Urteil (vgl. S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 352) beibehalten. Fürsprecher D.________ ist mit CHF 2'133.30 und Fürsprecherin E.________ mit CHF 3'362.20 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigungen an Fürsprecher D.________ und Fürsprecherin E.________ wurden bereits vollständig ausbezahlt (vgl. Abrechnungen unentgeltliche Rechtspflege; pag. 317 f.). Aufgrund seiner Ver- urteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ sowie Fürsprecherin E.________ jeweils die Differenz von CHF 515.90 bzw. CHF 861.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wurde die amtliche Entschädigung von Für- sprecherin E.________ gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 9. Juni 2021 (pag. 384) mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (pag. 396 f.) bereits festgelegt. Die 33 Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft, so dass darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Die Entschädigung wurde an Fürsprecherin E.________ bereits vollständig ausbezahlt (vgl. Auszahlung Entschädigung; pag. 401). Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ wird gemäss der in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Honorarnote vom 2. Dezember 2021 (pag. 490) bestimmt auf CHF 5'312.70. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen, exkl. der Übersetzungskosten von CHF 160.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'215.90 bzw. Rechtsanwältin E.________ die Differenz von CHF 110.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Die Verfügung gemäss Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 312) ist rechtskräftig. 26. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 27. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (PCN-Nr. .________ und .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 34 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Dezem- ber 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, begangen in der Zeit von ca. 24. Mai 2018 bis Mitte Juni 2019, in Bern und evtl. anderswo, durch Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Betäubungsmitteln (Heroingemisch und Haschisch; geringe Menge); 2. A.________ in Anwendung der Artikel 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 3. verfügt wurde, dass die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Plastikfolie mit 0.7 Gramm brutto Heroingemisch; - 1 Stück à 0.3 Gramm netto Haschisch. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern, z.N. der C.________AG (Ge- sellschaft) und V.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'369.90); 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern, durch Tragen einer Waffe ohne Waffentragebewilligung und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g, 27, 33 Abs. 1 Bst. a WG Art. 6, 48 WV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, vom 29. Juni 2021. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 35 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'620.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Erste Instanz 1.1. Amtliche Verteidigung durch Fürsprecher D.________ Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.83 200.00 CHF 1’166.00 amtliche Entschädigung (MLaw) 7.50 100.00 CHF 750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 64.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’980.80 CHF 152.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’133.30 volles Honorar CHF 1’457.50 volles Honorar (MLaw) CHF 937.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 64.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’459.80 CHF 189.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’649.20 nachforderbarer Betrag CHF 515.90 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 2'133.30 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 515.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36 1.2. Amtliche Verteidigung durch Fürsprecherin E.________ Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 172.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’372.50 CHF 259.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’632.20 volles Honorar CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 172.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’172.50 CHF 321.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’493.80 nachforderbarer Betrag CHF 861.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'632.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 2. Obere Instanz 2.1. Amtliche Verteidigung durch Fürsprecherin E.________ Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.05 200.00 CHF 410.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 462.70 CHF 35.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 498.35 volles Honorar CHF 512.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 565.20 CHF 43.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 608.70 nachforderbarer Betrag CHF 110.35 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 498.35. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 110.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 38 2.2. Amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.58 200.00 CHF 4’516.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 268.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’784.30 CHF 368.40 Auslagen ohne MWST CHF 160.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’312.70 volles Honorar CHF 5’645.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 268.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’913.30 CHF 455.30 Auslagen ohne MWSt CHF 160.00 Total CHF 6’528.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’215.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5’312.70 (inkl. Über- setzungskosten von CHF 160.00). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von CHF 5'152.70 (exkl. Übersetzungskosten von CHF 160.00) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (beides exkl. Übersetzerkos- ten), ausmachend CHF 1'215.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 39 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher D.________ - Fürsprecherin E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. Dezember 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 22. August 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 40