4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). III. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, im erstinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 39 2. Die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, im oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. IV.