1. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB); 2. die beschlagnahmte Agenda 2018 K.________ (Ass.-Nr. E15), das Mobiltelefon iPhone mit schwarzer Hülle (Ass.-Nr. E7) sowie die Umhängetasche «L.________» (Ass.-Nr. 201) A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben bzw. soweit nicht innert 40 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt, entsorgt werden. 38 II. A.________ wird schuldig erklärt