Für die Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. dieses Beschlusses verwiesen (pag. 1349). Entsprechend hat der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von total CHF 4'805.50 (21.66 Stunden zu CHF 200.00 [ordentlicher Ansatz: