Für die auf das Obsiegen im Beschwerdeverfahren entfallende Entschädigung besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (CHF 622.20 bzw. CHF 148.10). 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren zunächst mit Honorarnote vom 25. Juli 2022 (pag. 1295 ff.) einen Aufwand von insgesamt 23.25 Stunden geltend, reduzierte diesen aber infolge kürzerer Verhandlungsdauer und telefonischer Urteilsbegründung auf 21.66 Stunden (pag. 1330 ff.), was mit Beschluss vom 26. September 2022 als angemessen erachtet wurde. Für die Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff.