Infolge Obsiegens im Beschwerdeverfahren (BK 18 404) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern CHF 20'664.60 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 21'286.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der auf dieses Verfahren entfallenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'577.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen im Beschwerdeverfahren entfallende Entschädigung besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (CHF 622.20 bzw. CHF 148.10).