Kosten für die amtliche Verteidigung). Darin enthalten sind auch die Kosten des Entscheids der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2018 in der Höhe von CHF 300.00, wobei diese infolge Obsiegens des Beschuldigten dem Kanton Bern auferlegt wurden (BK 18 404 [pag. 730]). Angesichts dessen sowie der oberinstanzlichen Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten im Umfang von CHF 40'520.75 zu tragen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.