Auch betreffend den Konsum von Marihuana und die lediglich zu 1/2 erfolgte Asperation ist das vorinstanzliche Urteil keinesfalls zu hart ausgefallen. Die Busse von CHF 400.00 ist somit vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Sie ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen 34 (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung analog des vorinstanzlichen Entscheids auf vier Tage festzusetzen ist (CHF 100.00/Tag; Art. 106 Abs. 2 StGB).