Diese Bussen seien auf den Normalfall, sprich bei erstmaliger Widerhandlung, Bagatellfällen, geringem Verschulden sowie Konsum während kurzer Zeitspanne anzuwenden. Handelt es sich hingegen um einen Rückfall, soll die Busse je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen angemessen erhöht werden (VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.I.a und 2.I.b, S. 25). Die Vorinstanz hat eine Einsatzbusse von CHF 300.000 für den Konsum von Kokain als angemessen erachtet, was mit Blick auf die lange Zeitspanne des Konsums sicherlich nicht zu hoch ist.