14. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB (Konsumwiderhandlungen) Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richt- linien) wird für den Konsum von harten Drogen (Kokain und Amphetamin) eine Busse ab CHF 200.00 empfohlen. Diese Bussen seien auf den Normalfall, sprich bei erstmaliger Widerhandlung, Bagatellfällen, geringem Verschulden sowie Konsum während kurzer Zeitspanne anzuwenden.