13.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. 13.4 Straf- und Vollzugsart Als Strafart kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Betreffend die Vollzugsart gilt das Verschlechterungsverbot, weshalb die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzte Probezeit.