Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. 13.3 Konkretes