Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf (vgl. Strafregisterauszug vom 7. Juli 2022 [pag. 1273]). Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschädigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er nur den Eigenkonsum eingestand sowie den Erwerb und Besitz des sichergestellten Kokains, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können.