13.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass: Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben in AC.________ AD.________ bei seinen Eltern aufgewachsen, hat .________ Schwestern und hat die Primarschule, die Realschule und die AE.________ in AC.________ besucht. Er absolvierte eine vierjährige Lehre als AF.________ und machte nach der Lehre in AG.________ die AH.________, bevor er sich in der AI.________ selbständig machte.