Ferner kann zwar als erstellt gelten, dass der Beschuldigte jeweils selbst in unregelmässigen Abständen Kokain konsumierte. Anhaltpunkte dafür, dass er dadurch in einer Art und Weise suchtmittelabhängig gewesen wäre, die ihn in seiner Entscheidfindung oder in seinem Verhalten eingeschränkt hätte, finden sich jedoch keine. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten somit neutral zu gewichten.