Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweggrund, der einem Drogenhandel in der Regel inhärent ist, wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte befand sich finanziell in keiner Notlage. Ferner kann zwar als erstellt gelten, dass der Beschuldigte jeweils selbst in unregelmässigen Abständen Kokain konsumierte.