JUCKER kann der Art der Handlung bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. So wiege der Erwerb und Besitz von Drogen weniger schwer, als die Produktion, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen werde, oder gar Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw. Weiterverbreitung führen könnten (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 47 StGB).