Auf der Hierarchiestufe dürfte der Beschuldigte mit Blick auf den von ihm bezahlten Preis von CHF 60.00 bzw. CHF 70.00 pro Gramm im unteren Drittel bzw. in der unteren Hierarchie anzusiedeln sein. Insgesamt ist diese objektive Tatkomponente (Art und Weise des Vorgehens) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz leicht straferhöhend im Umfang von zwei Monaten zu gewichten. Gemäss SCHLEGEL/JUCKER kann der Art der Handlung bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden.