Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zum einen der längere Deliktszeitraum von 22 Monaten und die dabei an den Tag gelegte, nicht unerhebliche Intensität der Erwerbs- und Verkaufshandlungen leicht straferhöhend zu berücksichtigen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 47 StGB unter Hinweis auf BGer 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1).