31 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erachtet es die Kammer als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, die Strafe aufgrund der gehandelten Menge unter dem Titel der Rechtsgutgefährdung einleitend auf 19 Monate festzusetzen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Betreffend