1060 f.; S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird. Der Beschuldigte erwarb und veräusserte insgesamt 81.08 Gramm reines Kokain. Er überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall um das rund 4.5-Fache. Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit als erheblich zu bezeichnen.