2022, N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Vorinstanz nahm sowohl auf die Tabelle HANSJAKOB wie auch auf die modifizierte Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER Bezug und entschied sich hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten für den tieferen Ansatz (pag. 1060 f.; S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).