BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Eine Gesamtstrafe ist vorliegend nicht zu bilden, da für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist und für den Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz lediglich eine Busse als Sanktion in Frage kommt. Es fehlt somit an konkret gleichen Strafarten, weshalb jeweils einzelne Strafen für die zwei Verurteilungen auszufällen sind. Allerdings ist aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart bei den Übertretungsbussen eine Gesamtbusse zu bilden.