12. Strafrahmen / Gesamtstrafenbildung Der Beschuldigte hat sich unter anderem der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betragen einerseits Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (mengenmässig qualifiziert begangen; Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), und andererseits Busse bis zu CHF 10'000.00 (Konsumwiderhandlungen; Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m.